Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht für die gesamte erforderliche Ausfallzeit des Fahrzeugs, einschließlich der Zeit für Schadensfeststellung und Reparatur. Verzögerungen im Reparaturablauf gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers, solange dem Geschädigten kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist.
Zur erforderlichen Ausfallzeit zählt regelmäßig auch die Zeit, die für die vorherige Einholung eines Schadensgutachtens bei einem außergerichtlichen Sachverständigen benötigt wird (vgl. Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 29. Aufl. 2024, Kap. 3 Rn. 193 m.w.N.). Die Schadensfeststellung ist damit Bestandteil des zu entschädigenden Zeitraums und nicht gesondert zu kürzen.
Verzögerungen im Reparaturablauf gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dem Geschädigten ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht angelastet werden kann. Verzögerungen, die auf Umständen im Verantwortungsbereich der Werkstatt beruhen, etwa krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen, sind dem Geschädigten daher regelmäßig nicht zuzurechnen.
Welche Zeit ist bei der Nutzungsausfallentschädigung erstattungsfähig?
Der Anspruch auf Nutzungsausfall besteht für die erforderliche Ausfallzeit des beschädigten Fahrzeugs. Diese setzt sich aus der notwendigen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer, der Zeit für die Schadensfeststellung und einer angemessenen Überlegungszeit zusammen. Maßgeblich ist, welche Dauer der Entbehrung des Fahrzeugs zur Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war.Zur erforderlichen Ausfallzeit zählt regelmäßig auch die Zeit, die für die vorherige Einholung eines Schadensgutachtens bei einem außergerichtlichen Sachverständigen benötigt wird (vgl. Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 29. Aufl. 2024, Kap. 3 Rn. 193 m.w.N.). Die Schadensfeststellung ist damit Bestandteil des zu entschädigenden Zeitraums und nicht gesondert zu kürzen.
Verzögerungen im Reparaturablauf gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dem Geschädigten ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht angelastet werden kann. Verzögerungen, die auf Umständen im Verantwortungsbereich der Werkstatt beruhen, etwa krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen, sind dem Geschädigten daher regelmäßig nicht zuzurechnen.
AG Schweinfurt, 02.10.2025 - Az: 1 C 295/25
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