Hat der Geschädigte vor einem Verkehrsunfall bereits ein Ersatzfahrzeug bestellt und durfte er mit dessen zeitnaher Lieferung rechnen, richtet sich die erforderliche Mietwagendauer nach diesem Lieferzeitpunkt und nicht nach der fiktiven Beschaffungsdauer eines gleichwertigen Gebrauchtwagens. Die Beweislast für eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht trägt der Schädiger.
Im Regelfall kann der Eigentümer eines total beschädigten Gebrauchtfahrzeugs Mietwagenkosten daher nur für den Zeitraum verlangen, in dem ihm bei unverzüglichen Bemühungen die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt möglich gewesen wäre (vgl. OLG Celle, 24.10.2007 - Az: 18 U 85/07).
Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte der Kläger bereits zu Jahresbeginn ein neues Fahrzeug bestellt, dessen Auslieferung ihm für den Monat des Unfallereignisses angekündigt worden war. Da der Beklagte nicht dargelegt hat, dass dem Kläger eine erhebliche Lieferverzögerung bekannt gewesen sei, welche unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung einen „Zwischenerwerb“ eines Gebrauchtwagens nahegelegt hätte, war ein schuldhafter Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht anzunehmen. Die vom Gutachter für die Beschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeugs veranschlagte kürzere Frist war damit nicht maßgeblich; der tatsächliche Zeitraum bis zur Auslieferung des bestellten Neufahrzeugs war der Berechnung zugrunde zu legen.
Mietwagenkosten als Teil des Schadensersatzes
Der Umfang der Schadensersatzpflicht bei Beschädigung oder Zerstörung eines Kraftfahrzeugs richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen gehören grundsätzlich auch Mietwagenkosten, soweit sie zum Ausgleich des Gebrauchsentzuges erforderlich sind. Erstattungsfähig sind dabei die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzuges seines Fahrzeuges für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, 02.03.1982 - Az: VI ZR 35/80).Grenze der Schadensminderungspflicht
Dem Schädiger dürfen keine unverhältnismäßigen Aufwendungen auferlegt werden. Dies folgt aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Danach ist der Geschädigte gehalten, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach Treu und Glauben von einer ordentlichen Person zur Abwendung oder Minderung des Schadens erwartet werden können. Für einen schuldhaften Verstoß gegen diese Obliegenheit ist jedoch der Schädiger beweispflichtig (vgl. OLG München, 27.11.1975 - Az: 24 U 831/75; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 254 Rn. 72).Im Regelfall kann der Eigentümer eines total beschädigten Gebrauchtfahrzeugs Mietwagenkosten daher nur für den Zeitraum verlangen, in dem ihm bei unverzüglichen Bemühungen die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt möglich gewesen wäre (vgl. OLG Celle, 24.10.2007 - Az: 18 U 85/07).
Ausnahme: Bereits bestelltes Ersatzfahrzeug
Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme anerkannt: Hatte der Geschädigte bereits vor dem Unfallereignis ein anderes Fahrzeug - auch einen Neuwagen - bestellt und durfte er davon ausgehen, dass die Lieferung dieses Fahrzeugs alsbald erfolgen würde, bemisst sich die erforderliche Mietwagendauer nach dem zu erwartenden Liefertermin und nicht nach der (kürzeren) Beschaffungsdauer eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeugs (vgl. OLG Celle, 27.10.2007 - Az: 18 U 85/07; OLG Koblenz, 13.02.2012 - Az: 12 U 12/65/10; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 249 Rn. 37).Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte der Kläger bereits zu Jahresbeginn ein neues Fahrzeug bestellt, dessen Auslieferung ihm für den Monat des Unfallereignisses angekündigt worden war. Da der Beklagte nicht dargelegt hat, dass dem Kläger eine erhebliche Lieferverzögerung bekannt gewesen sei, welche unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung einen „Zwischenerwerb“ eines Gebrauchtwagens nahegelegt hätte, war ein schuldhafter Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht anzunehmen. Die vom Gutachter für die Beschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeugs veranschlagte kürzere Frist war damit nicht maßgeblich; der tatsächliche Zeitraum bis zur Auslieferung des bestellten Neufahrzeugs war der Berechnung zugrunde zu legen.
Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten
Bei der Bemessung der ersatzfähigen Mietwagenkosten ist ferner zu berücksichtigen, ob die Anmietung durch eine zum Vorsteuerabzug berechtigte Person oder Gesellschaft erfolgt ist. In diesem Fall sind die in den Mietwagenrechnungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge aus dem zu ersetzenden Betrag herauszurechnen, da der Vorsteuerabzugsberechtigte insoweit wirtschaftlich nicht belastet ist.
OLG Koblenz, 06.03.2023 - Az: 12 U 1409/22
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


