Fertigt ein Tierarzt im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung Röntgenbilder des Rückens eines Pferdes an, trägt er die Beweislast dafür, dass eine Befundung dieser Bilder nicht geschuldet war. Der Käufer ist regelmäßig in den Schutzbereich des zwischen Verkäufer und Tierarzt geschlossenen Werkvertrags einbezogen und kann eigene Schadensersatzansprüche geltend machen; ein Vergleich mit dem Verkäufer entfaltet dabei im Zweifel keine Gesamtwirkung zugunsten des Tierarztes.
Die tierärztliche Ankaufsuntersuchung ist als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren, der dem Kaufinteressenten Aufschluss über den Gesundheitszustand des Tieres geben und ihm als Entscheidungsgrundlage für den Kaufentschluss dienen soll (vgl. BGH, 22.12.2011 - Az: VII ZR 136/11; OLG Hamm, 21.08.2024 - Az: I-12 U 13/23; OLG Köln, 19.06.1991 - Az: 11 U 88/90). Der Umfang der geschuldeten Untersuchung richtet sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und kann über den nach den jeweils geltenden Leitlinien vorgesehenen Standardumfang hinaus erweitert werden. Eine Erweiterung des Untersuchungsumfangs auf Wunsch des Käufers, etwa um eine röntgenologische Untersuchung des Rückens, ist in der Praxis nicht unüblich und kann auf Vermittlung des Verkäufers zum Vertragsinhalt werden, auch wenn der Käufer nicht selbst Vertragspartner des Tierarztes wird.
Wie ist die Ankaufsuntersuchung rechtlich einzuordnen?
Gegenstand der Entscheidung sind Schadensersatzansprüche gegen einen Tierarzt, der im Auftrag des Verkäufers eine Ankaufsuntersuchung eines Pferdes durchgeführt hatte. Zu klären war, welchen Umfang die geschuldete Leistung bei einer erweiterten Ankaufsuntersuchung hat, wenn zusätzlich Röntgenbilder des Rückens gefertigt werden, ob der Käufer als Dritter in den Schutzbereich des zwischen Verkäufer und Tierarzt bestehenden Vertrags einbezogen ist und welche Wirkung ein zuvor mit dem Verkäufer geschlossener Vergleich auf die Haftung des Tierarztes entfaltet.Die tierärztliche Ankaufsuntersuchung ist als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren, der dem Kaufinteressenten Aufschluss über den Gesundheitszustand des Tieres geben und ihm als Entscheidungsgrundlage für den Kaufentschluss dienen soll (vgl. BGH, 22.12.2011 - Az: VII ZR 136/11; OLG Hamm, 21.08.2024 - Az: I-12 U 13/23; OLG Köln, 19.06.1991 - Az: 11 U 88/90). Der Umfang der geschuldeten Untersuchung richtet sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und kann über den nach den jeweils geltenden Leitlinien vorgesehenen Standardumfang hinaus erweitert werden. Eine Erweiterung des Untersuchungsumfangs auf Wunsch des Käufers, etwa um eine röntgenologische Untersuchung des Rückens, ist in der Praxis nicht unüblich und kann auf Vermittlung des Verkäufers zum Vertragsinhalt werden, auch wenn der Käufer nicht selbst Vertragspartner des Tierarztes wird.
Wer trägt die Beweislast für den Untersuchungsumfang?
Werden im Rahmen der Ankaufsuntersuchung zusätzlich Röntgenbilder gefertigt, entspricht es dem tierärztlichen Standard, dass die gefertigten Bilder auch durch den untersuchenden Tierarzt selbst befundet werden. Behauptet der Tierarzt, eine Befundung der gefertigten Bilder sei nicht geschuldet gewesen, weil hierüber eine abweichende Vereinbarung getroffen worden sei, trägt er hierfür die Beweislast. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die vertraglich geschuldete Leistung mangels abweichender Vereinbarung nach der Verkehrssitte unter Beachtung von Treu und Glauben zu erbringen ist, § 241 Satz 1, § 242 BGB. Wird das Ergebnis der Untersuchung nicht dokumentiert oder nicht mitgeteilt, ohne dass in den Behandlungsunterlagen vermerkt ist, dass eine Befundung anderweitig erfolgen sollte, spricht dies gegen eine entsprechende Vereinbarung. Gelingt dem Tierarzt der Nachweis einer Beschränkung des Leistungsumfangs nicht, haftet er für die pflichtwidrig unterlassene oder unzureichende Befundung und die hieraus resultierende unzureichende Aufklärung über festgestellte Auffälligkeiten.Urteil freischalten
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OLG Dresden, 07.07.2026 - Az: 4 U 504/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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