Die Feststellung eines Schadens erfordert einen Vergleich des Gesamtvermögens des Geschädigten vor und nach dem schädigenden Ereignis, der Schaden liegt in der Differenz zwischen diesen beiden Vermögenswerten.
Wird – wie hier – ein
Kaufvertrag über eine mangelbehaftete Kaufsache geschlossen, so kann ein Schaden nicht schon allein mit der Begründung bejaht werden, dass die Kaufsache, die der Käufer durch den Vertragsabschluss erwirbt, in ihrem mangelhaften Zustand weniger wert sei als den Kaufpreis, den er dafür bezahlen muss. Vielmehr muss in den Vermögensvergleich zusätzlich einbezogen werden, dass der Käufer durch den Vertragsabschluss Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer wegen des Mangels erwirbt.
Ist der Mangel behebbar, kann er vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen. Er kann das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung beispielsweise dadurch herstellen, dass er den Kaufpreis mindert, oder dadurch, dass er die Wertdifferenz als Schadensersatz geltend macht. Ebenso kann er durch einen Rücktritt vom Vertrag dessen Rückabwicklung und damit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durchsetzen.
Soweit diese Ansprüche nach § 437 BGB werthaltig sind, also problemlos vom Käufer gegenüber dem Verkäufer durchgesetzt werden können, gleichen sie den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache aus, sodass sich der Vertragsabschluss insgesamt nicht nachteilig auf das Vermögen des Käufers auswirkt. Nur soweit die Durchsetzbarkeit der Gewährleistungsansprüche zweifelhaft oder ausgeschlossen ist, sind sie wirtschaftlich von geringerem Wert oder wertlos. Nur dann stellt sich der Vertragsabschluss als Vermögensbeschädigung dar.
Daraus folgt, wie das Landgericht Kiel in seinem Urteil vom 25.06.2010 (Az: 2 O 16/10) zutreffend dargelegt hat, dass einen Tierarzt, der bei einer
Ankaufuntersuchung eine Erkrankung des Pferdes übersehen hat, gegenüber dem Pferdekäufer als seinem Auftraggeber nur eine sekundäre
Haftung trifft.
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