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Haftung des Tierarztes bei fehlerhafter Ankaufsuntersuchung

Pferderecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

So ziemlich jeder Pferdekäufer, der auf Nummer sicher gehen will, lässt vom Tierarzt eine Ankaufsuntersuchung durchführen. Damit soll vermieden werden, dass ein Mangel des Tieres übersehen wird. Als Käufer verlässt man sich dann auf dieses Urteil - der Tierarzt ist schließlich der Experte.

Dennoch kommt es immer wieder vor, dass der Tierarzt bei der Ankaufsuntersuchung einen schwerwiegenden Mangel übersehen hat. In solch einem Fall ist der Ärger natürlich groß und es stellt sich die Frage, ob der Tierarzt hier nicht für den entstandenen Schaden haften muss.

Diese Auffassung hat der BGH bestätigt und entschieden, dass in einem solchen Fall der Tierarzt für die Schlechterfüllung des Vertrages haftet (BGH, 22.12.2011 - Az: VII ZR 136/11).

Der Tierarzt muss hierbei den Schaden ersetzen, der dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat. Denn der Tierarzt ist dazu verpflichtet die Ankaufsuntersuchung ordnungsgemäß durchzuführen und auch dem Vertragspartner einen fehlerfreien Befund mitzuteilen.

Nach Ansicht des BGH kann der Käufer hier grundsätzlich selbst entscheiden, ob er gegen den Tierarzt wegen des fehlerhaften Befundes oder gegen den Verkäufer wegen der mangelhaften Kaufsache vorgehen möchte.

Der Anspruch des Käufers kann gem. § 634 Nr.4, § 280 BGB im Rahmen eines werkvertraglichen Schadensersatzes geltend gemacht werden.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, der Tierarzt haftet für die Schlechterfüllung des Vertrages, wenn er einen schwerwiegenden Mangel übersehen hat. Dies wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt (vgl. BGH, 22.12.2011 - Az: VII ZR 136/11).
Der Tierarzt muss den Schaden ersetzen, der dem Käufer dadurch entstanden ist, dass das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben wurde.
Der Käufer hat ein Wahlrecht: Er kann entweder gegen den Tierarzt wegen des fehlerhaften Befundes oder gegen den Verkäufer wegen der mangelhaften Kaufsache vorgehen.
Der Anspruch kann gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB im Rahmen eines werkvertraglichen Schadensersatzes geltend gemacht werden.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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