Die Schutzbedürftigkeit eines Pferdekäufers setzt voraus, dass er primär den Verkäufer nach § 437 BGB in Anspruch nimmt und nicht den mit einer Verkaufsuntersuchung beauftragten Tierarzt.
Die Käuferin wusste im vorliegenden Fall, dass sie eine verbindliche Auskunft zum Gesundheitszustand des Pferdes nur durch eine Ankaufsuntersuchung erlangen konnte. Diese hat sie jedoch nicht in Auftrag gegeben. Vielmehr hat sie sich bewusst auf eine Begutachtung des Rückens des Tieres beschränkt und auch nur für diese Leistung ein Entgelt entrichtet. Nur hieraus kann der Auftraggeber Rechte ableiten, nicht jedoch aus unverbindlichen Auskünften zum allgemeinen Gesundheitszustand des Pferdes.
Der Tierarzt hatte vorliegend auch nicht in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und hat dadurch weder die Vertragsverhandlungen noch den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Die Folge: Die Käuferin hat gegenüber dem Tierarzt keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen Rückgabe des Pferdes aus § 311 Abs. 3 BGB wegen Übersehens einer Erkrankung. Leidet das Pferd unter einem Mangel, so ist der Käufer zunächst gehalten, den Verkäufer in Anspruch zu nehmen.
Die Käuferin wusste im vorliegenden Fall, dass sie eine verbindliche Auskunft zum Gesundheitszustand des Pferdes nur durch eine Ankaufsuntersuchung erlangen konnte. Diese hat sie jedoch nicht in Auftrag gegeben. Vielmehr hat sie sich bewusst auf eine Begutachtung des Rückens des Tieres beschränkt und auch nur für diese Leistung ein Entgelt entrichtet. Nur hieraus kann der Auftraggeber Rechte ableiten, nicht jedoch aus unverbindlichen Auskünften zum allgemeinen Gesundheitszustand des Pferdes.
Der Tierarzt hatte vorliegend auch nicht in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und hat dadurch weder die Vertragsverhandlungen noch den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Die Folge: Die Käuferin hat gegenüber dem Tierarzt keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen Rückgabe des Pferdes aus § 311 Abs. 3 BGB wegen Übersehens einer Erkrankung. Leidet das Pferd unter einem Mangel, so ist der Käufer zunächst gehalten, den Verkäufer in Anspruch zu nehmen.
OLG Celle, 17.05.2010 - Az: 20 U 187/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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