Eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO setzt voraus, dass Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein solcher Verstoß liegt bereits bei sogenannter formeller Illegalität vor, wenn die untersagte Nutzung ein gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtiges Vorhaben betrifft und die erforderliche Baugenehmigung fehlt (vgl. VGH Bayern, 27.02.2017 - Az: 15 CS 16.2253; VGH Bayern, 19.05.2016 - Az: 15 CS 16.300). Die Nutzungsänderung eines Feldstadels von der Lagerung von Gegenständen zur Unterbringung von Pferden ist genehmigungspflichtig, da die der ursprünglichen Nutzung zugrundeliegende Variationsbreite überschritten wird. Vorliegend lag keine diesbezügliche Genehmigung vor, sodass formelle Illegalität gegeben war.
Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO scheidet aus, wenn für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nach Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 bis 62b BayBO in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung. Bei der Umnutzung zur Unterbringung von Turnierpferden stellen sich andere Fragen an das einzuhaltende Gebot der Rücksichtnahme als bei der reinen Lagerung von Gegenständen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Feldstadel im Innen- oder Außenbereich befindet. Im Innenbereich ergeben sich die Anforderungen aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, im Außenbereich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Insbesondere Lärm- und Geruchsemissionen, die mit der Tierhaltung einhergehen, stellen andere öffentlich-rechtliche Anforderungen dar.
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO sind freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen verfahrensfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche und höchstens 140 m² überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind. Durch die Bezugnahme auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird klargestellt, dass der bauordnungsrechtliche Landwirtschaftsbegriff mit dem bauplanungsrechtlichen identisch ist. Ein Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, 03.11.1972 - Az: IV C 9.70).
Die Unterbringung von Turnierpferden zum „Altersruhestand“ erfolgt nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken oder mit Gewinnerzielungsabsicht durch einen Landwirt. Eine vorgetragene Verpachtung an einen Landwirt nach mündlicher Vereinbarung ändert hieran nichts, wenn der Feldstadel ausdrücklich nicht von diesem Pachtvertrag umfasst ist und kraft eigenständigen Mietvertrags genutzt wird. Die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO liegen daher nicht vor.
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