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Pferdekauf: Käuferin hat keine Ansprüche gegen den vom Verkäufer beauftragten Tierarzt

Pferderecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein vom Verkäufer eines Wallachs beauftragter Tierarzt haftet gegenüber der Käuferin nicht für eine fehlerhafte Ankaufsuntersuchung, wenn er mit dem Verkäufer insoweit eine Haftungsbeschränkung vereinbart hat.

Im Oktober 2009 erwarb die Klägerin aus Bottrop von einem Pferdehändler aus Essen einen 6-jährigen Wallach zum Kaufpreis von 6.300 €. Am Tage des Verkaufs führte der beklagte Tierarzt aus Bochum eine Ankaufsuntersuchung durch und bescheinigte dem Pferd keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Den Auftrag für diese Untersuchung hatte der Beklagte vom Verkäufer erhalten und mit diesem vereinbart, dass er nur gegenüber in seinem Auftrag namentlich erwähnten Dritten haften könne. Die Klägerin wurde in dem Auftrag nicht erwähnt. Nachdem bei dem Wallach im April 2011 Arthrose in einem Hufgelenk festgestellt worden war, hat die Klägerin vom Beklagten ca. 18.000 € Schadensersatz mit der Begründung verlangt, dass seine frühere, die Arthrose nicht erwähnende Ankaufsuntersuchung fehlerhaft gewesen sei.
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin ist erfolglos geblieben. Bei seiner Entscheidung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm offengelassen, ob dem Beklagten eine fehlerhafte Ankaufsuntersuchung vorzuwerfen ist. Aus einem solchen Grund stünden der Klägerin, so der Senat, keine Ansprüche gegen den Beklagten zu. Sie sei nicht Vertragspartnerin des Beklagten, weil dieser allein durch den Verkäufer beauftragt worden sei. Der dem Beklagten erteilte Auftrag entfalte auch keine Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin. Aufgrund einer vertraglichen Absprache sei sie aus dem Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Verkäufer und dem Tierarzt ausgeklammert worden, was rechtlich zulässig sei. Im Übrigen sei die Klägerin nicht schutzbedürftig, weil sie den Verkäufer aus seiner Gewährleistung habe in Anspruch nehmen können und ihre Ansprüche gegen diesen habe verjähren lassen.


OLG Hamm, 29.05.2013 - Az: 12 U 178/12

Quelle: PM des OLG Hamm

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