Die Klägerin begehrt von dem beklagten Tierarzt Schadensersatz im Zusammenhang mit der
Ankaufsuntersuchung des Pferdes R.
Der Beklagte untersuchte im Auftrag der Klägerin den Wallach R.. Wegen der Untersuchungsbefunde wird auf das Untersuchungsprotokoll vom 07.03.2009 Bezug genommen. Der Beklagte kam zum Ergebnis, es könnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen festgestellt werden und die radiologischen Befunde stellten nur ein geringes Risiko für eine etwaige Lahmheit dar. Daraufhin erwarb die Klägerin R. von einer Frau B. für 33.500 EUR.
In der Folge ließ die Klägerin R. von dem Tierarzt Dr. W. untersuchen und diesen die vom Beklagten gefertigten Röntgenaufnahmen auswerten. Aufgrund der sich dabei ergebenden Befunde erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2009 den
Rücktritt vom Kaufvertrag. Im nachfolgend geführten Rechtsstreit gegen Frau B. schlossen die dortigen Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich Frau B. zur Rückzahlung eines Viertels des Kaufpreises (8.375,00 EUR) verpflichtete.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe die von ihm gefertigten Röntgenaufnahmen falsch befundet. R. habe erhebliche gesundheitliche Mängel aufgewiesen und dementsprechend alsbald nach Abschluss des Kaufvertrages gelahmt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Beklagten und der Verkäuferin Frau B. bestehe mangels Identität des Leistungsinteresses und mangels Gleichstufigkeit nicht. Die Klägerin sei zum Vorteilsausgleich in Gestalt der Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin an den Beklagten verpflichtet. Indem sie im Verfahren gegen die Verkäuferin einen Vergleich geschlossen und auf etwaige über die Vergleichssumme hinausgehende Ansprüche verzichtet habe, habe sie die Abtretung der Gewährleistungsansprüche schuldhaft vereitelt und damit gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.
Die Klägerin macht geltend, die Haftung des Beklagten sei gegenüber der Gewährleistungshaftung der Verkäuferin nicht nachrangig, vielmehr stünden beide Rechtsverhältnisse selbständig nebeneinander. Die Konstellation sei - entgegen der Ansicht des Landgerichts - derjenigen von Bauunternehmer und bauaufsichtsführendem Architekten vergleichbar, die trotz unterschiedlicher vertraglicher Pflichten ebenfalls Gesamtschuldner seien.
Der Ansatz des Landgerichts, der Tierarzt schulde - im Gegensatz zum Architekten - keinen Erfolg, sei unzutreffend, denn der Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung sei ein Werkvertrag. Geschuldet werde die Erstellung eines Gutachtens, mithin ein Erfolg.
Auch sei es unzutreffend, dass die Ankaufsuntersuchung nicht im Interesse des Verkäufers liege. Dieser habe vielmehr ein Interesse an Information über sein Haftungsrisiko und an der Bewahrung vor nachträglichen Ansprüchen des Käufers auf Grund bekannter Beschaffenheitsmerkmale. Der Verkäufer sei daher in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen.
Sie, die Klägerin, habe auch nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, vielmehr könne sie nach ihrem Belieben auf die Gesamtschuldner zugreifen. Gehe es um den Ausgleich von Schäden, hafteten grundsätzlich alle für den Schaden Verantwortlichen gleichstufig.
Selbst wenn aber eine Gesamtschuld nicht bestünde, falle ihr wegen des Vergleichsschlusses kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zur Last. Angesichts der Prozessrisiken habe von einem ordentlichen und verständigen Menschen nicht erwartet werden können, den Vergleich abzulehnen.
Letztlich sei vorliegend das Prinzip der Vorteilsausgleichung berücksichtigt, da sie - anders als im Fall des OLG Celle (OLG Celle, 16.11.2009 - Az: 20 U 1/09) - noch zur Übereignung des Pferdes in der Lage sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.
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