War eine Einschränkung der Tauglichkeit des Pferdes bis zum Gefahrübergang aufgrund einer Lahmheit des linken Vorderbeines nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustellen, käme eine Sachmängelhaftung nur dann noch in Betracht, wenn der Sachmangel auf eine Ursache zurückzuführen wäre, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellte. Hierfür gilt die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers nicht.
Hat die Käuferin den Verkäufer zur Beseitigung des behaupteten Mangels durch eine tierärztliche Behandlung des Pferdes nicht aufgefordert, obwohl ihr dies zumutbar war, nachdem sie das Überbein und eine Lahmheit nach ihrem Vorbringen schon kurze Zeit nach der Übergabe festgestellt hatte, ergibt sich die Unwirksamkeit des
Rücktritts gemäß §§ 437 Nr. 2, 434 BGB bereits aus diesem unstreitigen Umstand.