Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.284 Anfragen

Beschaffenheitsgarantie beim Pferdekauf

Pferderecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die Erklärung eines Pferdeverkäufers im schriftlichen Kaufvertrag, dass ein Pferd nicht an verdeckten Mängeln oder Verletzungen oder Krankheiten leide, beinhaltet eine Beschaffenheitsvereinbarung. § 476 BGB gilt beim Tierkauf nicht uneingeschränkt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine Garantie ist anzunehmen, wenn der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache in der Weise zusichert, dass er in bindender Weise die Gewähr dafür übernehmen will, dass die verkaufte Sache diese Eigenschaft hat und er in allen Fällen des Fehlens der Beschaffenheit dafür einstehen will.

Eine echte Garantie kann noch nicht in der Versicherung gesehen werden, dass das Tier keine verdeckten Mängel oder Verletzungen habe, weil solche Äußerungen keine Gewährsübernahme bedeuten, sondern lediglich eine Aussage über den Kenntnisstand und die Redlichkeit des Verkäufers enthalten.

Dass die Beklagte darüber hinaus einschränkungslos erklärt hat, dass das Tier auch an keiner Krankheit leide, bedeutet keine darüber hinausgehende eigenständige Garantie hinsichtlich der Abwesenheit jeglicher Erkrankung.

Ob eine Garantie vorliegt, ist nach dem Inhalt der Erklärung gemäß § 133, 157 BGB auszulegen. Daraus ergibt sich, dass die Erklärung, dass das Tier an keiner Krankheit leide, keine weitergehende Bedeutung hat, als die voranstehende Versicherung, dass das Pferd nach dem Wissen des Verkäufers keine versteckten Mängel oder Verletzungen aufweise.

Die Äußerung der Verkäuferin über die Abwesenheit von Krankheiten kann ebenfalls nur dahin verstanden werden, dass das Tier nach der Kenntnis des Verkäufers gesund sei. Dass sie nur ihren Kenntnisstand und ihre Redlichkeit mitteilen wollte, bestätigt auch, dass die Beklagte dem Kläger angeboten hat, dass dieser das Pferd vor einem Erwerb tierärztlich untersuchen lassen könne.

Zu Recht ist der Einzelrichter deshalb davon ausgegangen, dass die genannte Erklärung der Beklagten zum Gesundheitszustand des Tieres nur eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält.

Gegenstand einer solchen Vereinbarung können alle gegenwärtigen Eigenschaften einer Kaufsache sein.

Mit ihrer Beschaffenheitsangabe wollte die Beklagte nicht erklären, dass das Pferd „U...“ frei von jeder Normabweichung sei. Denn bei Tieren entspricht nicht jede Abweichung von der biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ einem Sachmangel.

Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind. Gewisse – erworbene oder genetisch bedingte – Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig vor.

Der Käufer eines Reit– oder Fahr-Pferdes kann deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass er ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragwidrigen Zustand dar.

Der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustandes. Die Erklärung der Beklagten kann deshalb nicht dahin ausgelegt werden, dass das Pferd der biologischen oder physiologischen Idealnorm entsprechen sollte, sondern nur dahin, dass das Pferd keine Mängel aufweise, welche den vom Kläger erstrebten – der Beklagten bekannten – Verwendungszweck beeinträchtigten, mithin dass das Tier zur Ausübung des hobbymäßigen Fahrsportes geeignet war und keine Krankheiten oder Verletzungen aufwies, welche dieser Betätigung entgegenstanden.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass das Pferd bei der Übergabe an ihn an einer Beeinträchtigung in diesem Sinne litt.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.284 Beratungsanfragen

Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.

Verifizierter Mandant

Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet.
Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.

WAIBEL, A., Freiburg