Es besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Huforthopäde den Huf eines Pferdes ohne Einwilligung des Halters und ohne tierärztliche Qualifikation geöffnet hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf materiellen Schadensersatz wegen unzulänglicher huforthopädischer Behandlung ihres Pferdes in Anspruch.
Während eines Aufenthaltes des Beklagten auf dem Reithof der Klägerin offenbarte er ihr, Huforthopäde zu sein. Gesprächsgegenstand war dabei eine Problematik am rechten Vorderhuf des Pferdes „Mr. Bogie Jac“. Gemeinsam betrachtete man am 27. März 2013 den Vorderhuf des Pferdes, wobei der Beklagte absprachegemäß die Hufeisen von den vorderen Pferdehufen abnahm und ein Hufgeschwür entdeckte. Für die weitere Behandlung nach seiner bevorstehenden Abreise empfahl der Beklagte der Klägerin einen Huforthopäden und wies auf den ihm bekannten …[A] hin. Mit diesem kam es am Folgetag zu einer nochmaligen Behandlung des Pferdes, wobei der Fäulnisherd am Huf des Pferdes gesäubert wurde.
Am 29. März 2013, dem Abreisetag des Beklagten, behandelte dieser ohne Rücksprache mit der Klägerin erneut den Huf. Er öffnete diesen und schuf ein etwa kirschkerngroßes Loch. Er wies die Klägerin auf das Erfordernis der Sauberkeit und weiteren Versorgung des Hufs hin, legte aber keinen Druckverband an.
Am 10. April 2013 sowie am 15. Mai 2013 behandelte der Huforthopäde …[A] das Pferd. Unmittelbar nach dem letzten Besuch rief die Klägerin einen
Tierarzt, der am Folgetag die Behandlung des Pferdes übernahm.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zur Begründung ihrer auf Schadensersatz in Höhe von 13.441,63 € gerichteten Klage vorgetragen, der Beklagte habe als Huforthopäde keine Öffnung des Hufs vornehmen dürfen. Hierbei habe es sich um einen veterinärmedizinischen Eingriff gehandelt, der nur von einem Tierarzt vorgenommen werden könne. Die Behandlung sei auch nicht lege artis durchgeführt worden. Der Beklagte hat dem im Wesentlichen entgegengehalten, auch ein Tierarzt hätte keine andere Behandlung vorgenommen und die Klägerin selbst nicht hinreichend für die Genesung des Pferdes Sorge getragen.
Das sachverständig beratene Landgericht hat den Beklagten zum Schadensersatz in Höhe von 4.155,35 € (einschließlich anteiliger Rechtsverfolgungskosten) verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Von den geltend gemachten 13.441,63 € Schadensersatz sei ein Betrag von 11.457,52 € auf die fehlerhafte und rechtswidrige Behandlung des Beklagten zurückzuführen. Dieser habe den Eingriff – unstreitig – ohne Einwilligung vorgenommen. Zudem sei es ihm als Huforthopäden nicht eröffnet gewesen, eine Öffnung des Hufs vorzunehmen. Hierzu bedürfe es eines Veterinärmediziners. Dieser würde eine entsprechende Behandlung auch anders durchführen. Allerdings müsse sich die Klägerin einen Mitverschuldensanteil von 2/3 entgegenhalten lassen. Sie hätte zügig einen Tierarzt zu Rate ziehen müssen. Dies werde schon daran deutlich, dass sie vorgetragen habe, sie hätte das Öffnen des Hufes nicht ohne Tierarzt geduldet. Zudem habe sie selbst den Beklagten gefragt, ob eine tierärztliche Behandlung zur Gabe von Antibiotika erforderlich sei. Sie müsse sich schließlich auch entgegenhalten lassen, dass ihr der Huforthopäde …[A] nicht die Hinzuziehung eines Tierarztes frühzeitig empfohlen habe. Wäre sofort ein Tierarzt herangezogen worden, hätte sich eine zügige Heilung der ursprünglichen Erkrankung des Pferdes eingestellt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie den rechnerischen Abzug von ihrer ursprünglichen Klageforderung auf einen Betrag von 11.457,52 € wegen mangelnder Ersatzfähigkeit der begehrten Schadenspositionen hinnimmt, aber die Kürzung wegen eines Mitverschuldens beanstandet. Zwar hätte sie bei entsprechender Kenntnis die Behandlung des Beklagten am 29. März 2013 ohne einen Tierarzt nicht zugelassen. Gleichwohl habe der Beklagte gerade keine Empfehlung ausgesprochen, einen Tierarzt beizuziehen, sondern eine weitere Betreuung durch einen Huforthopäden angeraten. Hierauf habe sie vertraut und zunächst die Entwicklung abgewartet. Während dieser Zeit habe das Pferd zwar gelahmt, so dass es nicht geritten werden konnte. Eine überdurchschnittlich negative Entwicklung habe sich aber erst nach 5 bis 6 Wochen eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nach der Konsultation des Huforthopäden …[A] auch den Tierarzt eingeschaltet. Ein Druckverband sei ihr zu keiner Zeit empfohlen worden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und den Beklagten nach Maßgabe der erstinstanzlich gestellten Anträge auf Zahlung weiterer 7.638,35 € zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, sowie im Wege der Anschlussberufung, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der vom Landgericht vorgenommenen Anspruchskürzung wegen eines Mitverschuldens der Klägerin. Die Urteilsbegründung des Landgerichts weise insoweit keine Begründungsmängel auf. Zur Begründung der auf die Abweisung der Klage gerichteten Anschlussberufung beruft er sich auf das Fehlen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Auch ein deliktischer Anspruch kommt nicht in Betracht. Die Klägerin habe in die Behandlung des Pferdes eingewilligt. Ihr Einverständnis beziehe sich auch auf den Behandlungsvorgang am 29. März 2013.
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