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Pflichten und Haftung des Tierarztes beim Pferd: Was Halter wissen müssen

Pferderecht | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Jeder Pferdebesitzer ist froh, wenn er ihn nicht braucht – den Tierarzt. Doch die Gesundheit des Pferdes lässt sich nicht uneingeschränkt beeinflussen, und so ist es oftmals erforderlich, einen Tierarzt mit der Behandlung des Pferdes zu beauftragen. Man geht zwar davon aus, dass der Tierarzt das Pferd korrekt behandelt und das Pferd wieder gesund wird, doch leider kommt es auch vor, dass der Behandlungserfolg ausbleibt und schlimmstenfalls das Pferd sogar verstirbt. Dann stellt sich die Frage, ob Ansprüche gegen den Tierarzt bestehen und wenn ja, welche.

Rechtliche Grundlage: Der Behandlungsvertrag

Voraussetzung für einen etwaigen Schadensersatzanspruch ist immer das Vorliegen eines Behandlungsvertrages, denn dieser begründet das Schuldverhältnis. Bei dem Behandlungsvertrag des Tierarztes handelt es sich in den meisten Fällen um einen Dienstleistungsvertrag nach § 611 BGB. Dies bedeutet, dass in der Regel kein bestimmter Behandlungserfolg geschuldet wird. Der Tierarzt schuldet also nicht ein „gesundes Pferd“. Anders sieht es beim Werkvertrag (§ 631 BGB) aus; hier wird ein konkreter Erfolg geschuldet. Solche Werkverträge liegen im veterinärmedizinischen Bereich beispielsweise bei der Kastration eines Hengstes oder bei der Durchführung einer Ankaufsuntersuchung vor (vgl. BGH, 26.01.2012 - Az: VII ZR 164/11; BGH, 22.03.2012 - Az: VII ZR 129/11).

Unabhängig von der Vertragsart schuldet der Tierarzt jedoch eine Behandlung, die den anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst entspricht (Behandlung lege artis). Er muss die richtige Diagnose stellen, den richtigen Behandlungsweg einschlagen und den Besitzer über die Behandlungsmöglichkeiten sowie die damit verbundenen Risiken aufklären. Aus dem Behandlungsvertrag ergeben sich somit diverse Pflichten, die der Tierarzt zu erfüllen hat. Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass der Tierarzt eine ihm obliegende Pflicht verletzt, dessen Verletzung er auch zu vertreten hat.

Aufklärungspflicht des Tierarztes

Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich die Aufklärungspflicht des Tierarztes. Diese ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof und diverse Obergerichte mehrfach bestätigt haben, nicht mit der Aufklärungspflicht in der Humanmedizin zu vergleichen (vgl. OLG Dresden, 15.01.2019 - Az: 4 U 1028/18; OLG Dresden, 09.01.2020 - Az: 4 U 1964/19). Da es in der Tiermedizin nicht um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten geht, finden die Grundsätze über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht keine Anwendung. Auch das Patientenrechtegesetz (§§ 630a ff. BGB) gilt nur für die Behandlung von Menschen und ist nicht entsprechend anwendbar. Ebenso wenig erweitert § 90a BGB, der Tiere als Mitgeschöpfe anerkennt, den Umfang der vertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber dem Halter (vgl. OLG Dresden, 15.01.2019 - Az: 4 U 1028/18).

Vordergründig geht es bei der tierärztlichen Aufklärung um das wirtschaftliche Interesse des Tierhalters , aber auch um einen etwaigen ideellen Wert des Tieres und die Gebote des Tierschutzes. Der Tierarzt schuldet vertraglich eine Beratung über die Art und Weise des geplanten Eingriffs in groben Zügen, dessen Erfolgsaussichten und Risiken sowie über vorhandene Alternativen. Auf dieser Grundlage kann der Auftraggeber abwägen, welche Maßnahmen wünschens- und vertretbar sind und in welche Eingriffe er einwilligen will.

Diese Aufklärungspflicht gewinnt insbesondere dann an Bedeutung, wenn die Behandlung besonders risikoreich ist, möglicherweise kaum Erfolg verspricht oder hohe finanzielle Interessen des Tierhalters berührt sind (vgl. OLG Hamm, 21.02.2014 - Az: 26 U 3/11; OLG Hamm, 13.01.2015 - Az: 26 U 95/14). So entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass ein Tierarzt grob fehlerhaft handelt, wenn er bei einem wertvollen Dressurpferd eine komplizierte Operation durchführt, deren Erfolgsquote bei nur 50 % liegt, ohne den Eigentümer auf dieses hohe Risiko hinzuweisen (OLG Hamm, 21.02.2014 - Az: 26 U 3/11).

Ebenso haftete ein Tierarzt aufgrund eines Aufklärungsfehlers, der ein Pferd mit Ataxie-Verdacht chiropraktisch unter Vollnarkose behandelte, ohne die Eigentümer über die besonderen Risiken einer Narkose bei ataktischen Pferden (Koordinierungsschwierigkeiten beim Aufstehen) oder über Behandlungsalternativen (z.B. operative, medikamentöse oder chiropraktische Behandlung am stehenden Pferd) aufzuklären (vgl. OLG Hamm, 13.01.2015 - Az: 26 U 95/14). Das Gericht stellte fest, es sei Sache der Eigentümer gewesen, zwischen der schnelleren, aber risikobehafteten Narkose-Behandlung und einer länger dauernden, aber risikoärmeren Alternative zu entscheiden.

Auch bei einer Kastration muss der Tierarzt über die zur Verfügung stehenden Methoden (z.B. Eingriff im Stehen oder im Liegen) und deren unterschiedliche Risiken, wie etwa ein bei bestimmten Rassen erhöhtes Myopathierisiko, aufklären (vgl. OLG Hamm, 12.09.2016 - Az: 3 U 28/16).

Eine Aufklärungspflicht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Über allgemeine, mit einer Operation verbundene Risiken, die sich auch bei sorgfältigstem Vorgehen nicht vermeiden lassen, muss der Tierarzt nicht ungefragt aufklären. Das Oberlandesgericht Dresden entschied beispielsweise, dass ein Tierarzt nicht über das pferdespezifische Risiko aufklären muss, dass ein Pferd in der Aufwachbox nach einer Narkose stürzen und sich verletzen kann, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die dieses Risiko erhöhen (OLG Dresden, 15.01.2019 - Az: 4 U 1028/18).

Behandlungsfehler: Was gilt bei Verstoß gegen den veterinärmedizinischen Standard?

Neben der Aufklärungspflichtverletzung kommt ein Behandlungsfehler in Betracht. Ein solcher liegt vor, wenn der Tierarzt von den anerkannten Regeln der tierärztlichen Heilkunde, also dem sogenannten Facharztstandard, abweicht. Die Wahl der konkreten Therapiemethode ist dabei grundsätzlich Aufgabe des behandelnden Tierarztes. Die bloße Beobachtung eines Laien, etwa dass ein Tier augenscheinlich auf einem bestimmten Bein lahmt, ist für die Feststellung eines Behandlungsfehlers nicht ausreichend, wenn der Tierarzt basierend auf seiner Diagnose (z.B. Röntgenbildern) die Ursache an anderer Stelle, etwa der kollateralen Seite, verortet und dort operiert (vgl. OLG Frankfurt, 23.09.2024 - Az: 29 U 33/24).

Ein klarer Behandlungsfehler lag jedoch in einem Fall vor, in dem ein Tierarzt einen Hengst im Liegen kastrierte und dabei keine durch Transfixation abgesicherte beidseitige Ligatur vornahm, was nicht dem medizinischen Standard entsprach und später zu Komplikationen führte (OLG Hamm, 12.09.2016 - Az: 3 U 28/16). Ebenso sorgfaltspflichtwidrig handelte ein Tierarzt, der ein nervöses, nicht verladefähiges Pferd für einen Transport sedieren sollte, dabei die Höchstdosis mehrfach überschritt und den Transport empfahl, obwohl das Tier im Transporter tobte, was zum Tod durch Kreislaufversagen führte (AG Ahlen - Az: 3 C 147/06).

Befunderhebungsfehler: Wenn die Diagnose mangelhaft ist

Ein häufiger Vorwurf ist der sogenannte Befunderhebungsfehler. Dieser liegt vor, wenn der Tierarzt notwendige diagnostische Maßnahmen unterlässt. Ein solcher Fehler kann, wenn er als schwerwiegend eingestuft wird, weitreichende rechtliche Konsequenzen haben.

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Pferd eine Verletzung am Bein erlitt. Der Tierarzt verschloss die Wunde, nahm aber keine weiteren Untersuchungen, wie etwa Röntgenaufnahmen, vor. Wenige Tage später wurde eine Fraktur diagnostiziert, die sich aus einer zunächst unentdeckten Fissur (Haarriss) entwickelt hatte. Das Pferd musste getötet werden. Das Gericht wertete das Unterlassen weiterer Untersuchungen angesichts der Möglichkeit einer Fissur als groben Befunderhebungsfehler (BGH, 10.05.2016 - Az: VI ZR 247/15).

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Stand: 18.10.2025
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