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Tod eines Pferdes infolge eines groben Befunderhebungsfehlers: Haftet der Tierarzt?

Pferderecht | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung eines Pferdes auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger war seit Frühjahr 2010 Besitzer des im Juli 2005 geborenen Hengstes …. Im Juni 2010 bot er das Pferd zum Preis von 8.000,00 Euro zum Kauf an. Eine Veräußerung erfolgte jedoch nicht.

Am 3. September 2011 zeigte das Pferd Symptome einer Kolik. Der Kläger rief den Beklagten zu 1, einen in der tierärztlichen Praxis seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, angestellten Tierarzt. Der Beklagte zu 1 verabreichte dem Pferd krampflösende Medikamente. Am 4. September 2011 stellte der Beklagte zu 1 Fieber bei dem Pferd fest und spritzte das Antibiotikum Cobactan. Ein weiterer Besuch des Beklagten zu 1 bei dem Pferd fand am 5. September 2011 statt. Am 6. September 2011 wandte sich der Kläger an den Tierarzt …. Auf dessen Anraten hin verbrachte der Kläger das Pferd noch am gleichen Tag in die Klinik für Pferde der …. Am 8. September 2011 wurde das Pferd in die chirurgische Abteilung dieser Klinik verlegt. Eine dort durch geführte Laparoskopie zeigte eine Verklebung von Darmanteilen mit der linken Blasenwand sowie eine Peritonitis. Daraufhin wurden bei einer Laparotomie die Verklebungen gelöst. Postoperativ zeigte das Pferd eine Kopfschiefhaltung und eine Ataxie (Störung der Bewegungskoordination). Im Hinblick auf zunehmende zentralnervöse Störungen wurde das Pferd am 9. September 2011 eingeschläfert.

Durch die Behandlung von … in der Klinik für Pferde sind dem Kläger Kosten von insgesamt 3.777,92 Euro entstanden, wovon 124,33 Euro auf das Einschläfern des Tieres und die Tierkörperbeseitigung entfielen. Außerdem wendete der Kläger 11,50 Euro für eine Befundübermittlung und 48,59 Euro für ein Attest auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. November 2011 forderte der Kläger die Beklagten vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.777,92 Euro nebst Rechtsanwaltsgebühren bis zum 22. November 2011 auf.

Der Kläger hat den Beklagten eine unzureichende Befunderhebung vorgeworfen. Die Beklagten hätten bereits am 3. September 2011 die Einweisung von … in eine Pferdeklinik veranlassen müssen. Die Verabreichung von Cobactan sei nicht indiziert gewesen. Wegen der von den Beklagten verschuldeten Behandlungsverzögerung habe das Pferd nicht mehr gerettet werden können.

Der Kläger hat behauptet, das Pferd sei bei Beginn der Behandlung am 3. September 2011 15.000,00 Euro wert gewesen. Durch eine erfolgreich durchgeführte Operation hätte sich dieser Wert nicht vermindert.

Mit seiner am 17. Januar 2012 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.843,41 Euro nebst fünf Prozent über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen aus 18.777,92 Euro seit dem 23. November 2011 und aus 65,39 seit Klagezustellung sowie an vorgerichtlichen Anwaltsgebühren 925,23 Euro nebst fünf Prozent über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen hieraus seit dem 23. November 2011 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben jeglichen Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Der Verlauf der Erkrankung hätte sich durch eine bereits am 3. September 2011 erfolgte Klinikeinweisung nicht geändert. Außerdem haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger Eigentümer des Pferdes war.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat zur Frage eines tierärztlichen Behandlungsfehlers Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Fachtierarztes für Pferde Dr. … vom 7. März 2013, das der Sachverständige im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 8. Mai 2014 erläutert hat. Außerdem hat das Landgericht ein Wertgutachten des Sachverständigen für die Bewertung von Pferden Dr. … vom 30. Dezember 2015 nebst Ergänzungsgutachten vom 31. Oktober 2017 eingeholt.

Durch Urteil vom 5. November 2018 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 2.237,33 Euro nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben; im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagten hätten am 3. September 2011 und in den Folgetagen gebotene grundlegende Untersuchungen, insbesondere eine rektale Untersuchung, unterlassen und es versäumt, das Pferd umgehend in eine Spezialklinik zu überweisen. Dies sei grob fehlerhaft gewesen, was eine Umkehrung der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität zur Folge habe. Die Beklagten hätten nicht nachgewiesen, dass der Verlauf der Erkrankung auch bei ordnungsgemäßer Befunderhebung und rechtzeitiger Einweisung des Pferdes in eine Klinik derselbe gewesen wäre. Nach dem eingeholten tiermedizinischen Sachverständigengutachten wäre in diesem Fall nämlich eine dauerhafte Wiederherstellung des Tieres mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 10 % bis 20 % möglich gewesen. Die Beklagten müssten dem Kläger deshalb den Wert des Pferdes ersetzen. Dieser sei unter Berücksichtigung der bereits bei Beginn der Behandlung vorhandenen Erkrankung des Tieres auf 1.200,00 Euro zu schätzen. Weiterhin könne der Kläger Ersatz der ihm entstandenen Behandlungskosten verlangen, soweit diese nicht auch bei sofortiger Einweisung des Pferdes in die Klinik entstanden wären. Die durch die Befunderhebungs- und Behandlungsfehler verursachten Zusatzkosten seien auf ein Drittel des angefallenen Gesamtbetrags, mithin 971,94 Euro, zu schätzen. Als Rechtsverfolgungskosten zu erstatten seien schließlich die dem Kläger entstanden Kosten für die Übermittlung von Befunden in Höhe von 11,50 Euro und für die Erstellung eines Attestes in Höhe von 48,59 Euro sowie Postgebühren in Höhe von 5,30 Euro.

Der Kläger hat gegen das ihm am 8. April 2019 zugestellte Urteil am 14. April 2019 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 8. Juli 2019 begründet. Er rügt eine überlange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens und sieht hierin einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Er meint, das Landgericht habe nicht die zutreffenden beweisrechtlichen Konsequenzen aus dem festgestellten groben Behandlungsfehler gezogen. Da die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis, dass der Krankheitsverlauf bei ordnungsgemäßer Behandlung derselbe gewesen wäre, nicht erbracht hätten, sei davon auszugehen, dass das Pferd geheilt worden wäre. Zu ersetzen sei daher nicht nur der Wert des Pferdes in erkranktem Zustand, sondern der Wert des gesunden Pferdes. Weiterhin habe bei der Wertermittlung der von der Reitlehrerin … schriftlich attestierte Ausbildungsstand des Pferdes berücksichtigt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die angefallenen Behandlungskosten vollumfänglich zu ersetzen. Für die vom Landgericht insoweit vorgenommene Schätzung fehle es an jeglicher Grundlage.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 16.605,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. November 2011 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn an vorgerichtlichen Anwaltsgebühren weitere 661,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. November 2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Bei der Schadensbemessung dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Pferd bei Übernahme der Behandlung durch die Beklagten schwerwiegend erkrankt gewesen sei. Diese Erkrankung hätte selbst nach einer vollständigen Heilung es Pferdes eine erhebliche Wertminderung nach sich gezogen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

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