Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Rechnet der Geschädigte seinen Schaden aus einem
Verkehrsunfall fiktiv ab, kommt es für die Dauer einer geschuldeten
Nutzungsausfallentschädigung auf die objektiv erforderliche Dauer der Wiederherstellung an, wohingegen konkret eingetretene Verzögerungen ausser Betracht bleiben.
Die fiktive Abrechnung ermöglicht es dem Geschädigten, seinen Schaden unabhängig von der Verwendung des zu leistenden Schadensersatzes und unabhängig von einer tatsächlichen Wiederherstellung in Natur abzurechnen. Sie eröffnet jedoch - neben konkreter und fiktiver Abrechnung - keine dritte Abrechnungsweise, bei der der Geschädigte durch Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung in noch weitergehendem Umfang Ersatz verlangen könnte als nach der gewählten fiktiven Abrechnung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 27. Januar 2013 ereignete. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
Das von der Klägerin in Auftrag gegebene Schadensgutachten wies einen
Wiederbeschaffungswert von 15.800,00 € (brutto), einen Restwert von 5.150,00 € (brutto) sowie eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen aus. Die Klägerin kaufte einen neuen Citroën Berlingo für 16.454,64 € (brutto), einschließlich 628,57 € (netto) Überführungskosten. Ihren beschädigten Suzuki Grand Vitara ließ sie vom 31. Januar bis zum 31. Mai 2013 unterstellen. Die Beklagten zahlten auf den Wiederbeschaffungsaufwand 7.680,67 €, ferner ein Standgeld von 150,00 € und eine Nutzungsausfallentschädigung von 720,00 €.
Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, die Zweitbeklagte habe eine Verwertung des Unfallwagens gemäß Schadensgutachten untersagt und erklärt, das Deckungsrisiko bei Scheckzahlung auf das von ihr vorgelegte Restwertangebot sei Sache der Klägerin.
Mit der Klage hat sie restlichen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.510,00 €, ein weiteres Standgeld von 455,00 €, weitere Nutzungsausfallentschädigung von 1.880,00 €, Überführungskosten von 628,57 € sowie eine Unkostenpauschale von 25,00 €, insgesamt 4.498,57 € nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen geltend gemacht.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, die Firma ... habe ein verbindliches Restwertangebot über 6.660,00 € abgegeben, das der Klägerin am 7. Februar 2013 zugegangen sei. Sie meinen, die Klägerin hätte dieses Angebot annehmen müssen.
Durch Beschluss vom 22. April 2014 hat sich das Amtsgericht Homburg für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht St. Ingbert verwiesen. Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten könnten die Klägerin auf das Angebot der Firma ... verweisen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeklagte eine Nachhaftung für das Angebot in Abrede gestellt habe. Der Klägerin stehe keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, weil ihr Fahrzeug in Fahrzeuggruppe D bis E einzustufen sei. Die Klägerin habe die Beklagten nicht über eine finanzielle Notlage informiert, die ihr eine Ersatzbeschaffung unmöglich gemacht hätte. Der Anfall von Überführungskosten bei Ersatzbeschaffung sei nicht bewiesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren - unter Ansatz einer Nutzungsausfallentschädigung von nur mehr 43,00 € pro Tag - weiter. Sie rügt im Wesentlichen, das Erstgericht habe die Beweislast verkannt, die erhobenen Beweise und den Anspruch der Klägerin unrichtig gewürdigt.
Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung. Zuletzt haben sie einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für 20 Tage à 43,00 € unstreitig gestellt.
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