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Streit um die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Im Grundsatz kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Dabei ist es Sache der Beklagten, die Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung zu belegen.

Bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung kann eine Orientierung an den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes erfolgen. Danach ist anerkannt, dass neben dem Grundhonorar Schreibkosten in Ansatz gebracht werden können. Nach § 12 JVEG ermitteln sich die Kosten anhand der Zahl der Anschläge (0,90 € je angefangene 1000 Anschläge). In der Rechtsprechung werden ferner Kosten bis zu 1,80 € je Seite anerkannt.

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Leipholz , Euskirchen