Der zu regulierende Wiederbeschaffungsaufwand bemisst sich nach den im Schadensgutachten ausgewiesenen
Wiederbeschaffungs- und Restwerten. Bei Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes ist indessen ebenfalls der im Schadensgutachten festgestellte Wert maßgeblich, wenn der Gutachter drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und der Bezifferung des Restwertes das höchste Angebot zugrunde gelegt hat.
Der ermittelte Wert ist der Schadensberechnung zugrunde zu legen, der Geschädigte darf bei seiner Veräußerungsentscheidung von der Richtigkeit der Schadensberechnung im Schadensgutachten ausgehen und sich auf die Expertise des Gutachter verlassen. Für etwaige Fehler des Gutachters hat der Geschädigte auch nicht einzustehen, da der Gutachter nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist in Bezug auf seine
Schadensminderungspflicht. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht vor Veräußerung des Unfallwagens bei dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nachzufragen, ob dort ein besseres Restwertangebot vorliegt, zumal er den vom Gutachter ausgewiesenen Restwert bei Veräußerung auch tatsächlich erzielte. Dass eine Vielzahl von Veräußerungen von
Gebrauchtwagen auf dem freien Gebrauchtwagenmarkt inzwischen über das Internet angebahnt werden, vermag an Vorstehendem nichts zu ändern.