Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Die spätere Klägerin beabsichtigte auf der Autobahn einen Fahrstreifenwechsel nach links durchzuführen, wobei sich in der links von ihr gehaltenen Spur der vom Beklagten geführte Lkw befand. Es kam in der Folgezeit – nachdem zwei sich ursprünglich vor der Klägerin befindliche Fahrzeuge vor den Lkw gewechselt waren – zu einer streitigen
Kollision zwischen den Fahrzeugen, wobei der Lkw an der vorderen rechten Ecke und das Fahrzeug der Klägerin im Bereich der linken hinteren Seitenwand beschädigt wurden.
Die Klägerin behauptet, der von ihr befahrene Fahrstreifen habe sichtbar in recht kurzer Entfernung für alle Verkehrsteilnehmer geendet. Die Fahrzeugkolonne auf der Fahrspur des Lkw sei ins Stocken geraten und sie habe sich zu diesem Zeitpunkt rechts neben dessen Führerhaus befunden. Die Fahrzeugkolonne vor dem Beklagtenfahrzeug habe sich sodann wieder in Bewegung gesetzt, der Lkw-Fahrer sei jedoch weiterhin stehen geblieben und habe nicht aufgeschlossen, so dass eine große Lücke entstanden sei und die Klägerin schließlich nach wiederholten Versuchen, mit dem Lkw-Fahrer Blickkontakt aufzunehmen, in diese Lücke eingefahren sei und ihren Pkw zum Stehen gebracht habe. Sodann habe der Lkw-Fahrer gut hörbar die Bremsen gelöst und sei angefahren und sei gegen das vor ihm stehende klägerische Fahrzeug gefahren, er habe offenbar nicht nach vorne geschaut. Er habe – offenbar schwer beladen – den Verkehrsraum unmittelbar vor ihm nicht ausreichend kontrolliert. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Lkw-Fahrer wegen Missachtung der Lenk- und Ruhezeiten unaufmerksam gewesen sei, die unfallaufnehmenden Polizeibeamten hätten den Lkw-Fahrer nach der Unfallaufnahme darauf hingewiesen, dass er nunmehr eine längst überfällige Pause einzulegen habe.
Auf Seiten des Lkw-Fahrers wurde angegeben, dieser sei auf dem rechten Fahrstreifen der BAB A 7 gefahren und habe zum vorausfahrenden Fahrzeug etwas mehr Platz gelassen, so dass zwei Pkw vor ihn gewechselt seien; als diese ihren Fahrstreifenwechsel abgeschlossen hätten, sei der Lkw-Fahrer zu diesen aufgeschlossen. Ein sich im toten Winkel für den Lkw-Fahrer befindlicher Pkw, nämlich der der Klägerin, habe dabei versucht, sich noch direkt vor den Lkw zu drängeln.
Das Gericht entschied für den Lkw-Fahrer:
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