Für den Abschluss eines Kaufvertrags über Verkaufsplattformen wie eBay gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 145 ff. BGB. Ein wirksamer Vertrag setzt voraus, dass die Erklärungen der Vertragsparteien von diesen selbst oder ihnen zurechenbar abgegeben wurden. Wird ein Angebot unter fremdem Namen eingestellt, entsteht eine vertragliche Bindung nur dann, wenn der Namensträger selbst gehandelt hat, sein Handeln nachträglich genehmigt oder eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) in Betracht kommt.
Bei einem betrügerischen eBay-Angebot liegt keine wirksame Willenserklärung desjenigen vor, dessen Name unbefugt verwendet wurde. Die bloße Verwendung eines fremden Namens in der Angebotsbeschreibung oder Korrespondenz führt nicht zur Zurechnung der Erklärung an den Namensträger. Auch wenn die persönliche Identität des Namensträgers - etwa durch Vorlage eines Ausweisdokuments - gezielt zur Täuschung verwendet wird, begründet dies keine rechtliche Verpflichtung, solange keine Genehmigung oder Bevollmächtigung vorliegt.
Eine Zurechnung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht besteht. Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Auftreten eines Dritten in seinem Namen kennt und bewusst geschehen lässt, sodass der Geschäftspartner nach Treu und Glauben von einer Bevollmächtigung ausgehen darf (vgl. BGH, 14.03.2012 - Az: XI ZR 155/01). Eine Anscheinsvollmacht kommt in Betracht, wenn der Vertretene das Handeln des Dritten bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und wenn dieses Handeln über einen längeren Zeitraum erfolgt ist.
Bei einem betrügerischen eBay-Angebot liegt keine wirksame Willenserklärung desjenigen vor, dessen Name unbefugt verwendet wurde. Die bloße Verwendung eines fremden Namens in der Angebotsbeschreibung oder Korrespondenz führt nicht zur Zurechnung der Erklärung an den Namensträger. Auch wenn die persönliche Identität des Namensträgers - etwa durch Vorlage eines Ausweisdokuments - gezielt zur Täuschung verwendet wird, begründet dies keine rechtliche Verpflichtung, solange keine Genehmigung oder Bevollmächtigung vorliegt.
Eine Zurechnung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht besteht. Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Auftreten eines Dritten in seinem Namen kennt und bewusst geschehen lässt, sodass der Geschäftspartner nach Treu und Glauben von einer Bevollmächtigung ausgehen darf (vgl. BGH, 14.03.2012 - Az: XI ZR 155/01). Eine Anscheinsvollmacht kommt in Betracht, wenn der Vertretene das Handeln des Dritten bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und wenn dieses Handeln über einen längeren Zeitraum erfolgt ist.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Kempen, 04.04.2016 - Az: 13 C 366/15
ECLI:DE:AGKK1:2016:0404.13C366.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


