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Sofortkauf bei eBay & Co.: Was gilt, wenn ein Klick zum Vertrag führt?

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Das Internet hat hat neue, dynamische Verkaufsformate etabliert. Neben der klassischen Online-Auktion, bei der der Preis durch Gebote ermittelt wird, hat sich die Option „Sofortkauf“ als feste Größe etabliert. Sie ermöglicht es Käufern, einen Artikel zu einem vom Verkäufer festgelegten Preis unmittelbar zu erwerben, ohne den Ausgang einer Auktion abwarten zu müssen. Doch was aus kaufmännischer Sicht einfach und praktisch erscheint, birgt juristische Feinheiten und hat bereits unzählige Gerichte beschäftigt. Denn der Klick auf den „Sofort-Kaufen“-Button ist weit mehr als eine unverbindliche Willensbekundung – er schließt in der Regel einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag.

Vertragsschluss: Verbindliches Angebot mit sofortiger Wirkung

Anders als bei einer Auktion handelt es sich beim Sofortkauf nicht um ein Bieterverfahren. Der Verkäufer gibt durch das Einstellen eines Artikels zu einem festen Preis ein verbindliches Verkaufsangebot ab. Dieses Angebot richtet sich an die Allgemeinheit, genauer gesagt an jeden, der die Bedingungen des Angebots als Erster erfüllt. Der Kaufvertrag kommt zustande, sobald ein Käufer die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ betätigt und den Vorgang, beispielsweise durch Passworteingabe, bestätigt. Einer gesonderten Bestätigung durch den Verkäufer bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages nicht mehr. Dies wurde bereits früh durch die Gerichte bestätigt, die zur Auslegung der Willenserklärungen der Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform heranziehen (vgl. AG Moers, 11.02.2004 - Az: 532 C 109/03).

Diese AGB, denen beide Parteien bei der Nutzung der Plattform zugestimmt haben, prägen das gemeinsame Verständnis über die Funktionsweise des Verkaufsprozesses. Sie stellen klar, dass das Einstellen eines Artikels zum Festpreis ein verbindliches Angebot darstellt. Die Annahme erfolgt durch den Käufer per Mausklick. Auch aus der maßgeblichen Sicht des Verkäufers stellt sich das Drücken des „Kaufen“-Buttons als eine eindeutige Annahmeerklärung dar. Daher ist es für einen Käufer im Nachhinein auch schwer, sich auf eine angebliche Fehlfunktion seines Endgerätes zu berufen. Das AG Aschaffenburg sah es als nicht plausibel an, dass ein Mobiltelefon selbstständig die für einen Kauf erforderliche, mehrfache Bestätigung auslöst, und ließ den Einwand nicht gelten (vgl. AG Aschaffenburg, 17.04.2019 - Az: 130 C 60/17).

Tipp: Für Käufer bietet sich die Option „Preisvorschlag“ an, um dem Verkäufer - sofern diese die Option aktiviert hat - einen Preisvorschlag zu senden und in eine Preisverhandlung einzutreten.

Wenn der Preis nicht stimmt: Anfechtung des Verkäufers wegen Irrtums

Die häufigsten Streitfälle entstehen dann, wenn dem Verkäufer bei der Angebotserstellung ein Fehler unterläuft. Ein Tippfehler bei der Preiseingabe oder eine Verwechslung der Verkaufsformate kann dazu führen, dass ein hochwertiger Artikel für einen Spottpreis angeboten wird. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Verkäufer an sein fehlerhaftes Angebot gebunden ist oder den Vertrag rückgängig machen kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet hierfür die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB. Eine wirksame Anfechtung führt dazu, dass die Willenserklärung des Verkäufers und damit der gesamte Kaufvertrag als von Anfang an nichtig angesehen wird (§ 142 Abs. 1 BGB).

Ein klassischer Anfechtungsgrund ist der sogenannte Erklärungsirrtum. Dieser liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, etwa weil er sich vertippt oder im Formular verklickt hat. Ein häufiger Fall ist die versehentliche Wahl der Option „Sofortkauf“ zu einem Preis von 1 Euro, obwohl eigentlich eine Auktion mit einem Startpreis von 1 Euro beabsichtigt war. Gerichte haben hier wiederholt zugunsten des Verkäufers entschieden und eine Anfechtung zugelassen. So wurde eine E-Mail mit dem Inhalt „hier handelt es sich um einen Fehler, dieses sollte eine Auktion sein“ als wirksame Anfechtungserklärung gewertet (vgl. AG Bremen, 25.05.2007 - Az: 9 C 142/07). Auch die umgangssprachliche Mitteilung „Sorry, das war als eine Auktion gedacht! [...] Ich werde es von meiner Seite Annulieren“ wurde als ausreichend angesehen. Die Verwendung korrekter juristischer Fachbegriffe wie „Anfechtung“ ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich (vgl. AG München, 09.03.2017 - Az: 274 C 21792/16).

Allerdings ist die Anfechtung an strenge formale Voraussetzungen geknüpft. Die entscheidende Hürde ist die Anfechtungsfrist. Gemäß § 121 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung „ohne schuldhaftes Zögern“ (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Irrtum erkannt wurde. Diese Frist ist sehr kurz und beträgt in der Regel nur wenige Tage, keinesfalls aber mehr als zwei Wochen.

Ein Urteil des Landgerichts verdeutlicht die Konsequenzen einer verspäteten Anfechtung. Dort bot eine Verkäuferin ein Sofa im Wert von 7.000 Euro versehentlich für 700 Euro an. Nachdem der Käufer den Artikel erworben hatte, teilte die Verkäuferin zunächst mit, es liege ein Fehler vor, und nannte später als Grund, sie lebe in den USA, was ein Problem darstelle. Erst mehr als zwei Monate später erklärte sie anwaltlich, sie habe sich beim Preis vertippt. Das Gericht entschied, dass diese Anfechtung verspätet war. Die anfänglichen, vorgeschobenen Gründe seien keine wirksame Anfechtung bezüglich des Preisirrtums. Die spätere Erklärung, die den wahren Grund nannte, erfolgte weit nach Ablauf der unverzüglichen Frist. Das Nachschieben eines gänzlich anderen Sachverhalts stellt eine neue, aber verspätete Anfechtungserklärung dar. Die Folge: Der Kaufvertrag blieb wirksam, und da die Verkäuferin das Sofa nicht lieferte, wurde sie zu Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Marktwert und dem Kaufpreis verurteilt, also 6.300 Euro (LG Köln, 25.08.2023 - Az: 37 O 220/22).

Widersprüchliche Angaben im Angebot: Welcher Preis gilt?

Was geschieht, wenn die Preisangabe im dafür vorgesehenen Feld der Angebotsseite von einem Preis abweicht, der im Beschreibungstext genannt wird? Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich und es kommt stark auf die Gestaltung des Angebots im Einzelfall an.

Das Landgericht Bonn entschied in einem Fall, in dem eine Einbauküche für 1 Euro als Sofortkauf eingestellt war, im Artikeltext jedoch ein Preis von „20.000 EUR VB“ genannt wurde. Entscheidend war für das Gericht, dass die Artikelüberschrift den ausdrücklichen, fettgedruckten Hinweis „bitte Artikeltext lesen“ enthielt. Ein Kaufinteressent dürfe sich daher nicht nur auf den augenscheinlichen Preis von 1 Euro verlassen, sondern müsse das gesamte Angebot zur Kenntnis nehmen. Die Richter legten das Angebot so aus, dass der tatsächliche Verkaufspreis 20.000 Euro betragen sollte. Alternativ sahen sie einen offenen Einigungsmangel nach § 154 BGB, da die Angaben objektiv widersprüchlich waren und somit über den wesentlichen Vertragsbestandteil des Preises kein Konsens erzielt wurde (LG Bonn, 23.12.2022 - Az: 3 O 131/22).

Zu einem anderen Ergebnis kam hingegen das Amtsgericht Syke. Hier wurde ein Artikel für 1 Euro als Sofortkauf angeboten, während im weiteren Verlauf des Textes ein Preis von 199 Euro erwähnt wurde. Das Gericht urteilte, dass der Preis von 1 Euro verbindlich sei. Die Gestaltung von Online-Marktplätzen setze auf die Schnelligkeit des Käufers. Ein Käufer, der den „Sofort-Kaufen“-Button am Anfang der Seite betätigt, müsse sich nicht auf einen abweichenden Preis am Ende der Beschreibung verweisen lassen. Das Gericht unterstellte hier sogar die Absicht, schnellentschlossene Nutzer zu täuschen (AG Syke, 27.09.2004 - Az: 24 C 988/04).

Keinen Widerspruch sehen die Gerichte hingegen in der gängigen Praxis, einen Artikel gleichzeitig als Auktion mit niedrigem Startpreis (z.B. 1 Euro) und mit einer hochpreisigen Sofortkauf-Option anzubieten. Eine erhebliche Diskrepanz zwischen Startpreis und Sofortkauf-Preis macht das Geschäft nicht sittenwidrig nach § 138 BGB. Das bewusste Suchen nach „Schnäppchen“ sei Teil des Wesens solcher Plattformen (vgl. OLG Köln, 08.12.2006 - Az: 19 U 109/06).

Nichterfüllung durch den Verkäufer und der Anspruch auf Schadensersatz

Weigert sich ein Verkäufer, die verkaufte Ware zu liefern, ohne dass ein wirksamer Anfechtungsgrund vorliegt, begeht er eine Pflichtverletzung aus dem Kaufvertrag. Der Käufer hat dann grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 BGB. Der Käufer ist so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden.

Ein Urteil des Landgerichts Coburg illustriert dies: Ein Porsche wurde für 36.600 Euro per Sofortkauf veräußert. Der Verkäufer behauptete anschließend, Opfer einer Phishing-Attacke geworden zu sein, konnte dies jedoch nicht nachweisen. Da der Marktwert eines vergleichbaren Fahrzeugs laut Gutachten bei 53.000 Euro lag, wurde der Verkäufer zur Zahlung der Differenz von 16.400 Euro an die Käuferin verurteilt (LG Coburg, 29.04.2014 - Az: 21 O 135/13).

Das Widerrufsrecht für Verbraucher beim Sofortkauf

Eine Besonderheit gilt, wenn es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer (§ 14 BGB) und bei dem Käufer um einen Verbraucher (§ 13 BGB) handelt. In diesem Fall ist der Sofortkauf ein sogenannter Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB. Dies hat zur Folge, dass dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht.

Der Käufer kann den Vertrag dann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist hierfür beginnt nicht vor Erhalt der Ware. Der Widerruf muss gegenüber dem Verkäufer erklärt werden, wobei eine einfache Mitteilung in Textform, zum Beispiel per E-Mail, ausreicht. Gewerbliche Verkäufer sind gesetzlich verpflichtet, Verbraucher korrekt und deutlich wahrnehmbar über dieses Widerrufsrecht zu belehren. Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Das Widerrufsrecht erlischt in einem solchen Fall jedoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware. Die Einhaltung der Informationspflichten ist nicht nur eine vertragliche Nebenpflicht, sondern auch wettbewerbsrechtlich relevant. Ein Verstoß kann von Mitbewerbern abgemahnt werden (vgl. LG Memmingen, 23.06.2004 - Az: 1H O 1016/04).
Stand: 27.09.2025
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