Gibt jemand an, bei einem bei eBay zum
Sofortkauf angebotenen Objekt habe er nicht die Taste „kaufen“ gedrückt, sondern diese sei aufgrund einer Fehlfunktion seines Handys ausgelöst worden, kommt eine Anwendung von § 105 Abs. 2 BGB weder direkt noch entsprechend in Betracht.
Aus der maßgeblichen Sicht des Verkäufers stellt sich das Drücken der Taste „kaufen“ als Annahmeerklärung in Bezug auf das von ihm per Sofortkauf eingestellte Verkaufsangebot dar. Auch ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor, wenn sich der Käufer zwar auf eine Fehlfunktion seines Handys beruft, aber nicht plausibel darlegen kann, wie dieses selbstständig die erforderliche zweimalige Bestätigung des Kaufs tätigen konnte.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger bot Anfang April 2016 auf der Internetplattform Ebay einen „Rolls Royce Silver Shadow Serie 1“ zum Preis von 19.999,00 € zum Sofortkauf an. Im Angebot war zum Stichpunkt „Versand“ vermerkt, dass das Fahrzeug am Artikelstandort „RheinMain Deutschland“ abzuholen sei, während zur Zahlung vermerkt war, dass die Möglichkeit der Barzahlung bei Abholung bestünde. Am 10.04.2016 um 12:11 Uhr kam es zu einer Annahme des Angebots durch den Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es hier zum Abschluss eines Kaufvertrages kam. 11 Minuten später teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht auf kaufen gedrückt habe. Es kam zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien. Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach auf, das Fahrzeug zu bezahlen und bei ihm abzuholen. Nachdem der Beklagte dies abgelehnt hatte, erklärte der Kläger den Rücktritt vom
Kaufvertrag. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug rund vier Wochen später zu einem Preis von 17.500,00 €, nachdem er es bei Ebay Kleinanzeigen, mobile.de und AutoScout zum Preis von 19.999,00 € inseriert hatte.
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