Die
Anfechtung einer Willenserklärung - hier: Aufgrund eines Tippfehlers bei der Erstellung eines eBay-Angebotes - ist nur wirksam, wenn der Anfechtende einen Anfechtungsgrund geltend machen kann und die Anfechtung innerhalb der jeweiligen Frist erklärt.
Die Anfechtung muss allerdings gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden. Diese Frist beginnt mit Kenntniserlangung über den Anfechtungsgrund und beträgt maximal zwei Wochen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche nach einem nicht erfüllten eBay-
Kaufvertrag geltend.
Die Beklagte bot auf der Internet-Plattform „eBay“ ein Sofa „D., G. 7, Ausführung schimmervelours“ als Sofortkauf-Option zu einem Preis von 700,- € an. Das Sofa hatte tatsächlich einen Wert von 7.000,- €.
Der Kläger nutzte am 17.04.2022 die
Sofortkauf-Funktion bei eBay, um das Sofa zu erwerben und bezahlte den Preis noch am selben Tag mittels des Zahlungsdienstes „Paypal“.
Noch am selben Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Fehler vorläge und er sein Geld zurückbekäme. Am 18.04.2022 antwortete der Kläger der Beklagten, dass ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag vorliegen würde und bat um Mitteilung eines Terminvorschlages zur Abholung des Sofas. Darauf teilte die Beklagte ihm mit, dass sie in den USA und nicht in Deutschland leben würde und dies das Problem sei.
Am gleichen Tag teilte O. dem Kläger mit, dass die Beklagte den Kauf mit dem Grund „Ich habe den Artikel nicht mehr vorrätig oder er ist beschädigt.“ abgebrochen habe. Der bereits gezahlte Kaufpreis von 700,- € wurde dem Kläger daraufhin erstattet.
Der Kläger wies die Beklagte mit weiterer Email vom 18.04.2022 nochmals darauf hin, dass ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag vorliegen würde und forderte erneut zur Übergabe des Sofas auf, hilfsweise Schadensersatz wegen Kaufabbruchs zu leisten sei. Mit E-Mail vom 02.05.2022 setzte der Kläger eine letzte Frist zur Abholung des Sofas.
Nach Verstreichen dieser Frist erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2022 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadensersatz in Höhe von 6.300,- € unter Fristsetzung zum 05.07.2022.
Die Beklagte wies den Anspruch durch anwaltliches Schreiben vom 04.07.2022 zurück und erklärte, dass bei der Angabe des Preises ein Fehler unterlaufen sei, da sie sich vertippt habe und das Sofa zum Preis von 7.000,- € habe anbieten wollen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sei und die Beklagte zu Unrecht nicht geleistet habe. Eine wirksame Anfechtung würde nicht vorliegen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie den Kaufvertrag wirksam aufgrund eines Erklärungsirrtums angefochten habe, da sie sich bei der Eingabe des Preises vertippt habe und das Sofa eigentlich zum tatsächlichen Wert in Höhe von 7.000,- € habe anbieten wollen.
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