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Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auf eine Tankstellengelände

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Haben beide Unfallbeteiligten gegen ihre aus § 1 Abs. 1 StVO resultierende und auf dem Tankstellengelände geltende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen, was zu der streitgegenständlichen Kollision führte, so trifft beide Unfallbeteiligte ein hälftiges Verschulden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Beklagtenfahrzeug fuhr entlang einer Zapfsäuleninsel und verlangsamte seine Fahrt. Das klägerische Fahrzeug kam von der gegenüberliegenden „Zapfsäuleninsel“ und wollte das Tankstellengelände nach rechts verlassen. Dabei kreuzte das klägerische Fahrzeug die Fahrstrecke des Beklagtenfahrzeugs. Als sich das Beklagtenfahrzeug etwa auf der Höhe der Zapfsäule befand, fuhr das klägerische Fahrzeug leicht nach rechts, während Beklagtenfahrzeug sich immer noch in der Vorwärtsbewegung befand. Es kam zur Kollision. Das Beklagtenfahrzeug stieß in die rechte hintere Tür des klägerischen Fahrzeugs.

Dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges ist vorzuwerfen, dass er sein Fahrzeug - wenn auch nur leicht - nach rechts lenkte, ohne hinreichend darauf zu achten, wie sich die Situation rechts von ihm darstellte. Dies was aber insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich war, dass er verstärkt mit dort herannahenden Fahrzeugen rechnen musste, weil seine Fahrstrecke den Tankplatz vor einer Zapfsäule kreuzte.

Wenngleich Fahrspuren auf einer Tankstelle nicht vorhanden sind, so werden die Zapfsäulen doch regelmäßig in Parallelfahrt zu diesen angefahren. Dies hat zur Folge, dass auf der Anfahrstrecke verstärkt mit herannahenden Fahrzeugen zu rechnen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass die Sicht des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges beeinträchtigt war und er das herannahende Beklagtenfahrzeug nicht sehen konnte, hatte die Kammer nicht. Dies ist insbesondere auch auf dem Videofilm nicht zu erkennen.

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LG Köln, 10.05.2016 - Az: 11 S 360/15

ECLI:DE:LGK:2016:0510.11S360.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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