Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDie Klägerin ist Eigentümerin der Immobilie A-Straße in Overath. In dem Gebäude befinden sich eine obere und eine untere Wohnung.
Die Parteien waren zunächst liiert und lebten gemeinsam in der Immobilie. Es existiert ein von den Parteien unterschriebener, auf den 03.05.2011 datierter
Mietvertrag, durch den der Beklagte eine Wohnung mit ca. 130 m² anmietete. 2015 trennten sich die Parteien. Der Beklagte bezog die untere, die Klägerin die obere Wohnung. Wegen Streitigkeiten zog die Klägerin aus der oben gelegenen Wohnung aus. Sie forderte den Beklagten auf, das Gebäude zu verlassen. Im Verfahren beim AG Bergisch Gladbach wurde der Beklagte zur
Räumung der unteren Wohnung verurteilt. Die Zwangsvollstreckung erfolgte am 24.01.2017. Der Beklagte verschaffte sich gewaltsam Zutritt zur oberen Wohnung. Die Klägerin ließ den Beklagten durch anwaltliches Schreiben erfolglos zur Räumung der oberen Wohnung auffordern.
Die Klägerin behauptet, es habe nie einen Mietvertrag gegeben. Die Urkunde vom 03.05.2011 sei nur zum Schein unterzeichnet worden, damit der Beklagte
Wohngeld beantragen könne. Der Vertrag beziehe sich ohnehin nicht auf die obere, sondern auf die untere Wohnung, was sich schon der Flächenangabe entnehmen lasse. Sie ist der Ansicht, der Mietvertrag sei wenn dann durch die einvernehmliche Aufteilung des Besitzes nach der Trennung konkludent aufgehoben worden. Jedenfalls sei der Vertrag aufgrund der von ihr wiederholt ausgesprochenen Kündigungserklärungen beendet worden. Kündigungsgründe ergäben sich aus
Zahlungsrückständen und aus
§ 573a BGB. Hierzu behauptet die Klägerin, sie sei zwischenzeitlich in die untere Wohnung eingezogen.
Der Beklagte behauptet, eigentlich habe er die Immobilie erwerben wollen, wozu ihm aber die Mittel gefehlt hätten. Um sich gegenüber der Klägerin abzusichern, sei der Mietvertrag vom 03.05.2011 geschlossen worden. Hierauf habe er auch Mieten gezahlt. Ein Zahlungsrückstand bestehe nicht, weil ihm Gegenforderungen zustünden, mit denen er aufrechne. Er ist der Ansicht, er habe mangels Nebenkostenabrechnungen einen Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen. Die Beklagte sei nach § 812 BGB verpflichtet, ihm einen Ausgleich für die von ihm geleisteten Arbeiten zu erbringen, die er an dem Haus vorgenommen habe. Hierzu behauptet er, er habe Materialkosten von insgesamt 15.130,00 EUR gehabt. Seine Arbeit habe zu einer erheblichen Wertsteigerung der Immobilie geführt.
Nach Rechtshängigkeit hat sich zunächst die Klägerin gewaltsam Zutritt zur oberen Wohnung verschafft. Im Anschluss hat sich erneut der Beklagte den Besitz verschafft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist begründet.
1.) Die Klägerin hat gegen den Beklagen einen Anspruch auf Herausgabe der oberen Wohnung aus § 861 Abs. 1 BGB.
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