Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 396.655 Anfragen

Kein Rotlichtverstoß, wenn eine rote Ampel über ein Tankstellengelände umfahren wird

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wer eine rote Ampel über einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich – hier ein Tankstellengelände – umfährt, begeht keinen Rotlichtverstoß.

Einem 52jährigen Zahnarzt aus Dortmund wurde ein am 20.09.2012 in Dortmund begangener Rotlichtverstoß zur Last gelegt. Der Betroffene wollte vom Brackeler Hellweg nach links in die Oesterstraße abbiegen. Da die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung für ihn Rotlicht zeigte, bog er vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab, überquerte das Tankstellengelände und verließ dies an der Ausfahrt zur Oesterstraße, in die er nach links einbog.

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Betroffenen freigesprochen. Das Umfahren einer Lichtzeichenanlage könne zwar einen Rotlichtverstoß darstellen. Das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände einzufahren. Von diesem Bereich dürfe man dann auch auf den hinter der Lichtzeichenanlage gelegenen Verkehrsraum einfahren. Auch wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß des Betroffenen vor, weil das Rotlicht nur für den Verkehrsteilnehmer gelte, der es - in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor sich habe.

Anmerkung: Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den von ihm zu beurteilenden Fall von den Fällen abgegrenzt, in denen das Umfahren einer Lichtzeichenanlage als Rotlichtverstoß zu ahnden ist, und hierzu ausgeführt:

Das Rotlicht einer Ampelanlage ordne ein Halten vor der Kreuzung oder Einmündung an. Es schütze den Quer- oder Einmündungsverkehr, der sich aufgrund des für ihn angezeigten Grünlichts darauf verlassen können müsse, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehöre deswegen der gesamte Kreuzungs- und Einmündungsbereich, außer der Fahrbahn auch parallel verlaufende Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege. Geschützt sei dieser Bereich nicht nur vor sondern auch ca. 10-15m hinter der Lichtzeichenanlage. Deswegen begehe einen Rotlichtverstoß, wer vor einer roten Ampel die Fahrbahn verlasse und die Lichtzeichenanlage dann über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder Busspur umfahre; ebenso derjenige, der auf einer durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in den Kreuzungsbereich einfahre und dann nach der Haltlinie auf einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechsele.


OLG Hamm, 02.07.2013 - Az: 1 RBs 98/13

Quelle: PM des OLG Hamm

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild am Sonntag

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 396.655 Beratungsanfragen

meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!

Verifizierter Mandant

RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...

Verifizierter Mandant