Bei der streitigen Frage, welcher Beteiligte in einen ampelgeregelten Bereich bei Rotlicht eingefahren ist, ist ein Unfallanalytiker nicht auf das Spurenbild und den Ampelschaltplan beschränkt. Kann die Signalstellung der Ampel allein anhand der technischen Anknüpfungspunkte ohne Berücksichtigung der Zeugenaussagen nicht aufgeklärt werden, ist auch eine Verwertung der eingeholten Zeugenaussagen möglich, wenn sie mehrere technische Anknüpfungspunkte enthalten, die zur Aufklärung der Ampelstellung geeignet sind.
Kommt es zwischen einem Kfz und einem die Radfahrerfurt bei Rotlicht befahrenden Radfahrer zu einer Kollision in einem ampelgeregelten Bereich, so haftet der Radfahrer für den entstandenen Schaden allein, wenn sich nicht aufklären lässt, ob der Kfz-Führer mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist oder sich seine Alkoholisierung (über 1 Promille) unfallursächlich ausgewirkt hat.
Kommt es zwischen einem Kfz und einem die Radfahrerfurt bei Rotlicht befahrenden Radfahrer zu einer Kollision in einem ampelgeregelten Bereich, so haftet der Radfahrer für den entstandenen Schaden allein, wenn sich nicht aufklären lässt, ob der Kfz-Führer mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist oder sich seine Alkoholisierung (über 1 Promille) unfallursächlich ausgewirkt hat.
LG Hamburg, 28.02.2020 - Az: 331 O 403/17
ECLI:DE:LGHH:2020:0228.331O403.17.00
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