Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 415.073 Anfragen

Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille: Wann droht trotzdem die MPU?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ darf die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen, wenn zusätzliche Tatsachen auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und damit auf künftigen Alkoholmissbrauch hindeuten. Als solche Zusatztatsache kommt insbesondere das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration in Betracht.

Wann ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich?

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten dieselben Vorschriften wie für die Ersterteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob Eignungsbedenken bestehen. Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, ist nach den §§ 11 bis 14 FeV zu verfahren.

Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV, wer Alkohol missbräuchlich konsumiert, ohne alkoholabhängig zu sein, das heißt wer den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht hinreichend sicher trennen kann. Liegen Anzeichen für einen solchen Alkoholmissbrauch vor oder begründen sonstige Tatsachen dessen Annahme, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu. Wird das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden, sofern die Anordnung rechtmäßig war und kein ausreichender Weigerungsgrund vorliegt.

Welche Bedeutung hat die 1,6-Promille-Grenze?

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt die Gutachtensanordnung bei erstmaligem Alkoholmissbrauch im Straßenverkehr grundsätzlich eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr beziehungsweise eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr voraus. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unterhalb dieser Schwelle daher nicht allein wegen der vorangegangenen Entziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen (vgl. BVerwG, 06.04.2017 - Az: 3 C 24.15 sowie 3 C 13.16). Anders liegt der Fall jedoch, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.

Welche Zusatztatsachen können eine MPU-Anordnung trotz niedriger Promillezahl rechtfertigen?

Als eine solche Zusatztatsache kommt insbesondere das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen trotz eines hohen Blutalkoholwerts in Betracht, da dies auf eine überdurchschnittliche Giftfestigkeit und damit auf eine gewohnheitsmäßige Alkoholgewöhnung hindeuten kann (vgl. BVerwG, 06.04.2017 - Az: 3 C 24.15; VGH Bayern, 08.10.2018 - Az: 11 CE 18.1531; OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2011 - Az: 16 A 89/11; OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2004 - Az: 19 A 94/03). Weitere Indizien können sich aus dem Trinkverhalten im zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt sowie aus der Fähigkeit ergeben, trotz erheblicher Alkoholisierung eine längere Fahrtstrecke ohne erkennbare Auffälligkeiten zurückzulegen.

Vorliegend betraf dies einen Sachverhalt, in dem der Betroffene bereits am Vormittag vor und während der Arbeit erhebliche Mengen Alkohol konsumiert hatte und trotz eines Fahrtangebots durch einen Kollegen selbst eine rund zehn Kilometer lange Strecke mit dem Pkw zurücklegte. Trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,23 ‰ wurden bei der ärztlichen Untersuchung keine Ausfallerscheinungen festgestellt; Gang- und Finger-Nasen-Prüfung galten als sicher, Sprache, Bewusstsein und Verhalten als unauffällig. In der mündlichen Verhandlung räumte der Betroffene zudem ein, bereits zuvor öfter bei Arbeitsstress Alkohol konsumiert zu haben. Diese Umstände wurden in ihrer Gesamtheit als ausreichende Zusatztatsachen gewertet, die trotz Unterschreitens der 1,6-Promille-Grenze die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigten.


VGH Bayern, 11.03.2019 - Az: 11 ZB 19.448


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Tagesspiegel 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...
JG