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Betrunken am Steuer: Kaskoversicherung muss bei absoluter Fahruntüchtigkeit nicht zahlen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

War ein Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt absolut fahruntüchtig, wird gesetzlich vermutet, dass er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, mit der Folge, dass der Kaskoversicherer gem. § 61 VVG leistungsfrei wird; die Vermutung kann nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Fahrer schuldunfähig war. Auch der Haftpflichtversicherer wird in diesem Fall bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro leistungsfrei und kann bereits geleistete Entschädigungszahlungen an den Geschädigten vom Versicherungsnehmer im Wege der Widerklage zurückfordern.

Wann liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor und welche Folgen hat sie?

Absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers wird bei Erreichen bestimmter Blutalkoholwerte unwiderleglich vermutet. Sie führt versicherungsrechtlich dazu, dass grundsätzlich von einer groben Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls auszugehen ist. Die gesteigerte Vorwerfbarkeit des Verhaltens wird dabei widerlegbar vermutet, sodass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit offensteht, diese Vermutung zu entkräften.

Vorliegend hatte der Kläger nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn eine zum Entnahmezeitpunkt festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,74 Promille aufgewiesen, was zur Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit führte.

Wie wirkt sich grobe Fahrlässigkeit auf den Versicherungsschutz aus?

Gem. § 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Die bei absoluter Fahruntüchtigkeit vermutete grobe Fahrlässigkeit entfällt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er zum Unfallzeitpunkt schuldunfähig war. Denn Schuldunfähigkeit schließt eine vorwerfbare, mithin grob fahrlässige Verhaltensweise begrifflich aus.

Für den Nachweis der Schuldunfähigkeit trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Eine bloße, von der Gegenseite bestrittene und nicht durch objektive Anknüpfungstatsachen gestützte Eigendarstellung genügt hierfür nicht. Auch ein angebotener Sachverständigenbeweis kann nur dann Grundlage einer Begutachtung sein, wenn hinreichende, unstreitige oder bewiesene Tatsachen als Anknüpfungspunkte vorliegen. Fehlt es daran, weil die Sachverhaltsschilderung des Versicherungsnehmers nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich ist, kann die Vermutung der groben Fahrlässigkeit nicht widerlegt werden.

Ein bereits im Ermittlungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten kann im Zivilprozess gem. § 411 a ZPO verwertet werden. Gelangt dieses Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit ergeben, so ist dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, auch wenn das Gutachten unter dem Vorbehalt einer abschließenden Beurteilung im Rahmen einer etwaigen Hauptverhandlung steht. Dieser Vorbehalt greift dann nicht durch, wenn der Versicherungsnehmer keine tauglichen Zeugen für die behauptete Vorgeschichte des Unfallgeschehens benennen kann.

Für ein zielgerichtetes und damit gegen eine Schuldunfähigkeit sprechendes Verhalten kann es sprechen, wenn der Fahrzeugführer sowohl vor als auch nach dem Unfallereignis in der Lage war, komplexe Handlungsabläufe zu verstehen, sich zu merken und in die Tat umzusetzen.

Welche Bedeutung hat der Anscheinsbeweis beim Unfallgeschehen?

Für die Kausalität einer festgestellten Alkoholbeeinflussung für den Eintritt des Versicherungsfalls streitet der Beweis des ersten Anscheins. Ein untypischer Geschehensablauf, der den Anscheinsbeweis erschüttern könnte, liegt nicht vor, wenn sich das Unfallgeschehen - etwa ein unkontrolliertes Abkommen von der Fahrspur mit anschließendem Auffahrunfall - gerade als typische Folge einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit darstellt.

Welche Auswirkungen hat die Leistungsfreiheit auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung?

Nach § 2 b Abs. 1 Satz 1 e, Abs. 2 AKB ist der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr sicher führen konnte. Die Leistungsfreiheit im Verhältnis zum Versicherungsnehmer ist der Höhe nach auf einen Betrag von 5.000,00 Euro beschränkt. Dies ändert nichts an der im Außenverhältnis fortbestehenden Eintrittspflicht des Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten.

Hat der Versicherer den Geschädigten bereits entschädigt, kann er die im Rahmen der Leistungsfreiheit auf den Versicherungsnehmer entfallenden Beträge im Wege des Regresses zurückfordern. Der Versicherer trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für Grund und Höhe der von ihm erbrachten Regulierungsleistungen, wobei hierfür vorgelegte Unterlagen wie Sachverständigengutachten und die Korrespondenz mit dem Geschädigten sowie unstreitiger Sachvortrag der Gegenseite zum Schadensumfang herangezogen werden können. Von dem zurückzufordernden Betrag ist ein etwaig bestehendes Prämienguthaben des Versicherungsnehmers in Abzug zu bringen.


LG Coburg, 07.02.2007 - Az: 21 O 645/06

ECLI:DE:LGCOBUR:2007:0207.21O645.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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