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Grobe Fahrlässigkeit an der Ampel: Unübersichtliche Kreuzung als Ausrede?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Fährt ein Kraftfahrer bei Rotlicht in eine unübersichtliche, aber durch mehrere klar erkennbare Lichtzeichenanlagen gesicherte Kreuzung ein und verursacht dadurch einen Unfall, liegt grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG vor, wenn eine Verwechslung der maßgeblichen Ampel mit einer für eine andere Fahrspur geltenden Ampel nach den konkreten Sichtverhältnissen ausgeschlossen erscheint. Eine kurz zuvor eingeleitete Vollbremsung sowie das Fehlen einer Fahrerlaubnismaßnahme im Bußgeldverfahren stehen der Annahme grober Fahrlässigkeit nicht entgegen.

Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 61 VVG

Der Kaskoversicherer ist nach § 61 VVG (in der bis 2007 geltenden Fassung) von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv einen schweren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus, der über das gewöhnliche Maß erheblich hinausgeht, sowie subjektiv, dass dieser Verstoß auch in schwerem Maße vorwerfbar ist. Beide Elemente sind im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

Wann ist eine Ampelmissachtung grob fahrlässig?

Das Überfahren einer roten Ampel begründet regelmäßig den objektiven Tatbestand eines schweren Sorgfaltsverstoßes, da die Beachtung von Lichtzeichenanlagen zu den elementaren Pflichten jedes Verkehrsteilnehmers zählt. Eine Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn eine tatsächliche Verwechslungsgefahr zwischen mehreren, für unterschiedliche Fahrspuren geltenden Ampeln besteht und diese Verwechslung nachvollziehbar zu einer Fehleinschätzung der eigenen Verkehrslage führt. Eine solche Verwechslungsgefahr ist jedoch nicht bereits deshalb anzunehmen, weil an einer Kreuzung mehrere Lichtzeichenanlagen für unterschiedliche Fahrtrichtungen (Geradeaus-, Links- und Rechtsabbiegerverkehr) vorhanden sind. Vielmehr ist maßgeblich, ob die für die eigene Fahrspur geltende Ampel bei zumutbarer Aufmerksamkeit eindeutig erkennbar war und ob ein verständiger Kraftfahrer die unterschiedlichen Lichtzeichen den jeweiligen Fahrspuren zuordnen konnte.

Vorliegend betraf dies eine Kreuzung mit insgesamt acht Lichtzeichenanlagen, von denen sechs - darunter die beiden für den Geradeausverkehr maßgeblichen Ampeln - zeitgleich auf Rotlicht umsprangen, während lediglich die für den Rechtsabbiegerverkehr bestimmten Ampeln zeitversetzt länger Grünlicht zeigten. Der Kläger machte geltend, durch das Grünlicht der in unmittelbarer Nähe befindlichen Rechtsabbieger-Ampel irritiert worden zu sein und deshalb das für seine Fahrspur geltende Rotlicht zu spät erkannt zu haben. Dem wurde entgegengehalten, dass ein selektiver, auf eine einzelne Ampel beschränkter Blick aus einiger Entfernung nicht möglich sei; wer die für die Rechtsabbiegerspur geltende Ampel wahrnehme, nehme zwangsläufig auch die daneben befindliche, für die eigene Fahrspur maßgebliche Ampel wahr. Bei einer Vielzahl gleichzeitig sichtbarer, überwiegend rotlichtzeigender Ampeln in unbebauter Umgebung ohne konkurrierende Lichtquellen sei eine Beschränkung der Wahrnehmung auf ein einzelnes, abweichend geschaltetes Lichtzeichen nicht nachvollziehbar.


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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