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Totalschaden ohne Restwert: Keine Erstattung der Abschleppkosten durch die Kaskoversicherung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber seiner Vollkaskoversicherung keinen Aufwendungsersatzanspruch für Abschleppkosten, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt. War für einen Laien ohne weiteres erkennbar, dass das Fahrzeugwrack wertlos ist, gilt die Abschleppmaßnahme als objektiv ungeeignet zur Schadensminderung, sodass eine Erstattung ausscheidet.

Besteht ein vertraglicher Anspruch auf Abschleppkosten bei einem Totalschaden?

Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen sehen regelmäßig vor, dass bei Beschädigung des Fahrzeugs die Kosten für das Abschleppen vom Schadensort zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt übernommen werden. Diese Regelung erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut jedoch ausschließlich den Versicherungsfall der Beschädigung. Liegt demgegenüber ein Totalschaden vor, weil die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, scheidet ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten aus den Kaskobedingungen aus. Ein Rückgriff auf diese Klausel kommt in solchen Fällen nicht in Betracht, da keine Werkstatt zur Reparatur aufgesucht wird, sondern lediglich die Verwertung oder Entsorgung des Wracks im Raum steht.

Welche Voraussetzungen gelten für einen Aufwendungsersatzanspruch?

In Betracht kommt allerdings ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 83 Abs. 1 VVG im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen gemäß § 82 Abs. 1, 2 VVG. Voraussetzung ist, dass sich die Aufwendungen auf einen versicherten Schaden beziehen. Ein Rettungswille des Versicherungsnehmers ist dabei nicht erforderlich; dementsprechend sind Rettungskosten auch dann zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer zur Handlung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet war (vgl. BGH, 20.12.2006 - Az: IV ZR 325/05).

Erstattungsfähig sind jedoch nur solche Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte. Geboten sind dabei solche Maßnahmen, die Erfolg versprechen und die in ihrem Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (vgl. OLG Karlsruhe, 07.05.2015 - Az: 12 U 146/14). Fehlreaktionen und Fehleinschätzungen sind bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit unschädlich. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus; diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden sein und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, 10.05.2011 - Az: VI ZR 196/10).

Wann darf der Versicherungsnehmer Abschleppkosten zur Restwertsicherung für geboten halten?

Ein Versicherungsnehmer kann Abschleppkosten auch bei einem offensichtlichen Totalschaden regelmäßig zur Sicherung des Restwerts für erforderlich halten (vgl. OLG Karlsruhe, 18.01.2013 - Az: 12 U 117/12). Dies gilt jedoch nicht, wenn es bei einem völlig zerstörten oder ausgebrannten Fahrzeug auch einem Laien ohne Spezialkenntnisse hätte einleuchten müssen, dass das Fahrzeugwrack keinerlei Wert mehr verkörpert. In einem solchen Fall ist die Abschleppmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung objektiv ungeeignet, insbesondere wenn die Abschleppkosten den verbleibenden Restwert um ein Vielfaches übersteigen.


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OLG Karlsruhe, 17.12.2015 - Az: 12 U 101/15

ECLI:DE:OLGKARL:2015:1217.12U101.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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