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Nutzungsausfall für Wohnmobile: Warum Ausstattung und Alter über die Höhe entscheiden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wird ein Wohnmobil auch für den alltäglichen Gebrauch genutzt, steht dem Geschädigten im Falle seiner unfallbedingten Beschädigung Nutzungsausfallentschädigung zu. Bei der Bemessung der Höhe ist keine pauschale Einordnung in die niedrigste Fahrzeugklasse vorzunehmen; vielmehr sind die konkreten Eigenschaften des jeweiligen Wohnmobils - insbesondere Alter, Ausstattung und Komfortmerkmale - im Einzelfall zu berücksichtigen.

Nutzungsausfallentschädigung auch für Wohnmobile bei Alltagseinsatz

Nach § 249 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG sowie § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG steht dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls für die Dauer der unfallbedingten Reparatur oder Ersatzbeschaffung ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu, sofern das beschädigte Fahrzeug tatsächlich genutzt wird und dem Geschädigten durch den Ausfall ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Personenkraftwagen, sondern grundsätzlich auch für Wohnmobile, sofern diese - über eine reine Freizeit- oder Urlaubsnutzung hinaus - auch für den alltäglichen Gebrauch eingesetzt werden. Wird der Nutzungsausfall gerade für diesen Alltagsgebrauch geltend gemacht, ist die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs auch an den Anforderungen des täglichen Straßenverkehrs zu messen.

Wie wirken sich Größe und Handhabung eines Wohnmobils auf die Bemessung aus?

Bei der Bemessung der Höhe des Nutzungsausfalls ist zu berücksichtigen, dass Wohnmobile aufgrund ihrer Abmessungen - Länge, Breite, Höhe und Wendekreis - für den täglichen Gebrauch typischerweise weniger komfortabel, unhandlicher und unpraktischer sind als ein herkömmlicher Personenkraftwagen. Ein unmittelbarer Vergleich mit gängigen PKW-Nutzungsausfalltabellen verbietet sich daher regelmäßig. Aus diesem Grund wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, Wohnmobile bei alltäglicher Nutzung stets der niedrigsten Klasse der einschlägigen Tabellen, etwa nach Sanden/Danner/Küppersbusch, zuzuordnen (vgl. OLG Celle, 08.01.2004 - Az: 14 U 100/03).

Ist eine pauschale Einordnung in die niedrigste Fahrzeugklasse gerechtfertigt?

Eine pauschale Zuordnung sämtlicher alltäglich genutzter Wohnmobile zur niedrigsten Fahrzeugklasse ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist bei der Bemessung des Nutzungsausfalls stets der jeweilige Einzelfall zu betrachten und es sind die konkreten Eigenschaften und Besonderheiten des betroffenen Wohnmobils zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere das Alter des Fahrzeugs, sein Wiederbeschaffungswert sowie die vorhandenen Komfortmerkmale, etwa die Funktionsfähigkeit von Heizung, Lüftung, Musikanlage, Türen und Fenstern, die Motorisierung sowie die Neuwertigkeit der Innenausstattung. Ein neuwertiges, hochpreisiges Wohnmobil verfügt regelmäßig über Komfortmerkmale, die mit der niedrigsten Eingruppierung der einschlägigen Tabellen nicht angemessen abgebildet werden können, auch wenn seine Abmessungen für den innerstädtischen Gebrauch weiterhin wenig praktikabel bleiben.

Welche Vergleichsgröße ist für die Einordnung heranzuziehen?

Weist ein Wohnmobil trotz seiner unhandlichen Abmessungen aufgrund seines geringen Alters und seines hohen Wiederbeschaffungswerts erhebliche Komfortmerkmale auf, kann eine Einordnung in eine höhere Fahrzeugklasse gerechtfertigt sein. Als Vergleichsmaßstab kommt insoweit ein großer SUV oder Van in Betracht, der aufgrund seiner Größe im innerörtlichen Verkehr ebenfalls nur eingeschränkt handlich ist, gleichzeitig aber über ein vergleichbares Komfortniveau verfügt. Vorliegend betraf dies ein rund anderthalb Jahre altes Wohnmobil mit einem Wiederbeschaffungswert von 50.000 €, das aufgrund seiner Neuwertigkeit mit einem Fahrzeug der Kategorie eines VW Multivan verglichen und dementsprechend in die höhere Nutzungsausfallgruppe J eingeordnet wurde.

Rechtsfolge

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich demnach nach der im Einzelfall zutreffenden Fahrzeugklasse multipliziert mit der Anzahl der Ausfalltage; von dem so ermittelten Gesamtbetrag sind bereits geleistete Zahlungen des Schädigers beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherers in Abzug zu bringen.


LG Frankfurt/Main, 25.04.2019 - Az: 2-01 S 283/18

ECLI:DE:LGFFM:2019:0425.2.01S283.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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