Eine Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall richtet sich nach den jeweils verletzten Verkehrspflichten. Maßgeblich sind die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, insbesondere die besonderen Sorgfaltspflichten bei Wende- und Rückwärtsmanövern sowie beim Spurwechsel.
Ein Fahrzeugführer, der ein Wendemanöver durchführt, unterliegt nach § 9 Abs. 5 StVO besonderen Sorgfaltspflichten. Diese erhöhen sich nochmals beim unmittelbar anschließenden Rückwärtsfahren. Hinzu treten die Pflichten nach § 7 Abs. 5 StVO beim Spurwechsel. Ein Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn ein Fahrzeug nach dem Wenden und Rückwärtsfahren nicht auf seiner Fahrspur verbleibt oder sich nicht mit dem nachfolgenden Verkehr abstimmt, bevor es die Fahrspur wechselt. In einem solchen Fall ist von einem erheblichen Mitverschulden auszugehen.
Der Unfallgegner haftet nicht wegen eines Überholvorgangs bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 StVO, wenn sich die Kollision innerorts auf einer zweispurigen Fahrbahn ereignet. Gleichwohl kann ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO vorliegen, wenn das Fahrmanöver des Wendenden rechtzeitig erkannt wird und dennoch keine ausreichende Rücksicht genommen wird.
Unter Abwägung dieser Pflichtverletzungen ist eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu Lasten des Wendenden und zwei Dritteln zu Lasten des anderen Fahrzeugführers sachgerecht. Eine alleinige Anrechnung der Betriebsgefahr genügt angesichts des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht.
Hinsichtlich der Schadenshöhe ist ein Nutzungsausfallersatz nur für die objektiv nachweisbare Dauer der Reparatur geschuldet. Ein Anspruch besteht, soweit der Nutzungswille feststeht und das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzbar war. Ohne Vorlage eines Sachverständigengutachtens ist der Nutzungsausfall zeitlich begrenzt. Reparaturdauer und Ersatzanspruch können nicht allein auf einen Kostenvoranschlag gestützt werden.
Auf dieser Grundlage reduziert sich der ersatzfähige Schaden um nicht nachgewiesene Nutzungsausfalltage. Der endgültige Anspruch berechnet sich aus den berücksichtigungsfähigen Reparaturkosten, einem anteiligen Nutzungsausfall und der Auslagenpauschale.
Ein Fahrzeugführer, der ein Wendemanöver durchführt, unterliegt nach § 9 Abs. 5 StVO besonderen Sorgfaltspflichten. Diese erhöhen sich nochmals beim unmittelbar anschließenden Rückwärtsfahren. Hinzu treten die Pflichten nach § 7 Abs. 5 StVO beim Spurwechsel. Ein Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn ein Fahrzeug nach dem Wenden und Rückwärtsfahren nicht auf seiner Fahrspur verbleibt oder sich nicht mit dem nachfolgenden Verkehr abstimmt, bevor es die Fahrspur wechselt. In einem solchen Fall ist von einem erheblichen Mitverschulden auszugehen.
Der Unfallgegner haftet nicht wegen eines Überholvorgangs bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 StVO, wenn sich die Kollision innerorts auf einer zweispurigen Fahrbahn ereignet. Gleichwohl kann ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO vorliegen, wenn das Fahrmanöver des Wendenden rechtzeitig erkannt wird und dennoch keine ausreichende Rücksicht genommen wird.
Unter Abwägung dieser Pflichtverletzungen ist eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu Lasten des Wendenden und zwei Dritteln zu Lasten des anderen Fahrzeugführers sachgerecht. Eine alleinige Anrechnung der Betriebsgefahr genügt angesichts des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht.
Hinsichtlich der Schadenshöhe ist ein Nutzungsausfallersatz nur für die objektiv nachweisbare Dauer der Reparatur geschuldet. Ein Anspruch besteht, soweit der Nutzungswille feststeht und das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzbar war. Ohne Vorlage eines Sachverständigengutachtens ist der Nutzungsausfall zeitlich begrenzt. Reparaturdauer und Ersatzanspruch können nicht allein auf einen Kostenvoranschlag gestützt werden.
Auf dieser Grundlage reduziert sich der ersatzfähige Schaden um nicht nachgewiesene Nutzungsausfalltage. Der endgültige Anspruch berechnet sich aus den berücksichtigungsfähigen Reparaturkosten, einem anteiligen Nutzungsausfall und der Auslagenpauschale.
OLG München, 10.05.2019 - Az: 10 U 3765/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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