Kollidiert ein überholendes Fahrzeug mit einem Fahrzeug, das zeitgleich nach links abbiegt, spricht der äußere Anschein für eine gleichrangige Mitverursachung durch beide Beteiligte: Der Überholer verstößt regelmäßig gegen die Sorgfaltspflichten des § 5 StVO, der Abbieger gegen die doppelte Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO. Lässt sich der genaue Geschehensablauf nicht mehr vollständig aufklären, rechtfertigt dies regelmäßig eine hälftige Haftungsteilung.
Vorliegend betraf dies eine Klägerin, die nach links in einen Feldweg abbiegen wollte und dabei mit dem sie überholenden Beklagtenfahrzeug kollidierte; dass sie den Abbiegevorgang bereits eingeleitet hatte und der Beklagte sich bereits im Bereich der Gegenfahrbahn befand, stand aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest.
Abgrenzung zwischen Auffahrunfall und Kollision zwischen Überholer und Linksabbieger
Für die rechtliche Einordnung eines Verkehrsunfalls zwischen zwei in derselben Richtung fahrenden Fahrzeugen ist entscheidend, wie sich der äußere Anschein des Geschehens darstellt, nicht wie die Beteiligten das Geschehen im Nachhinein interpretieren. Ein Auffahrunfall setzt begrifflich voraus, dass ein schnelleres Fahrzeug auf das Heck eines langsameren oder stehenden Fahrzeugs auftrifft, sodass die Fahrzeuglängsachsen beziehungsweise Schwerpunktbewegungsbahnen der beteiligten Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt einen Winkel von 0° bilden. Befindet sich die Hauptanstoßstelle hingegen seitlich am vorausfahrenden Fahrzeug, etwa auf Höhe der Fahrertür, und hat sich das nachfolgende Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits auf der Gegenfahrbahn befunden, scheidet die Einordnung als Auffahrunfall aus. In einem solchen Fall ist vielmehr von einer Kollision zwischen einem Überholer und einem Linksabbieger auszugehen, wenn sich der Vorausfahrende zum Kollisionszeitpunkt bereits im Abbiegevorgang befand.Bedeutung des äußeren Anscheins für die Verschuldensfrage
Ereignet sich die Kollision im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem eingeleiteten Linksabbiegemanöver und befindet sich das nachfolgende Fahrzeug unmittelbar vor dem Zusammenstoß im Bereich der Gegenfahrbahn, so spricht der äußere Anschein für einen Verstoß des Abbiegenden gegen die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 1 StVO, insbesondere gegen die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO. Zugleich spricht dieser Anschein dafür, dass der Nachfolgende den Anforderungen des § 5 StVO an ein Überholmanöver nicht genügt hat, sei es, weil bei unklarer Verkehrslage überholt wurde (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO), sei es, weil entgegen § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO überholt wurde, obwohl ein Fahrzeug bereits zum Abbiegen ansetzte.Vorliegend betraf dies eine Klägerin, die nach links in einen Feldweg abbiegen wollte und dabei mit dem sie überholenden Beklagtenfahrzeug kollidierte; dass sie den Abbiegevorgang bereits eingeleitet hatte und der Beklagte sich bereits im Bereich der Gegenfahrbahn befand, stand aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest.
Haftungsverteilung bei beiderseitigem Sorgfaltspflichtverstoß
Lässt sich weder aufklären, dass der Abbiegende seiner doppelten Rückschaupflicht in vollem Umfang nachgekommen ist, noch dass der Überholende ein Überholmanöver ohne jeden Sorgfaltspflichtverstoß durchgeführt hat, so ist im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung von einer beiderseits gleichwertigen Verursachung und einem gleichwertigen Verschulden auszugehen. Dies rechtfertigt regelmäßig eine Haftungsverteilung von 50 zu 50, sofern keine der Verkehrsverstöße als schwerwiegender einzustufen ist als der andere. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr des einen oder anderen Fahrzeugs kommt in einer solchen Konstellation nicht in Betracht, da beide Fahrweisen gleichermaßen zu dem Unfallgeschehen beigetragen haben.Bemessung des merkantilen Minderwerts
Bei der Bemessung der merkantilen Wertminderung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO kann neben dem Alter des Fahrzeugs auch dessen bisherige Kilometerlaufleistung im Verhältnis zum Fahrzeugalter berücksichtigt werden. Weist ein Fahrzeug bei einem Alter von mehreren Jahren lediglich eine Laufleistung auf, die üblicherweise einer einzigen Jahresfahrleistung entspricht, kann dies für die Bemessung eines höheren Minderwerts sprechen, da bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs wegen der offenbarungspflichtigen Unfallschäden mit einem entsprechend höheren Preisabzug zu rechnen ist.
LG Wiesbaden, 14.03.2019 - Az: 9 S 19/17
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