Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB analog setzt voraus, dass der
Arbeitnehmer sein eigenes oder ein ihm zur Verfügung stehendes Fahrzeug mit Billigung des
Arbeitgebers im Betätigungsbereich des Arbeitgebers einsetzt. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber ohne die Nutzung des Privatfahrzeugs selbst ein Fahrzeug hätte einsetzen müssen oder den Arbeitnehmer ausdrücklich zur Nutzung des Privatwagens aufgefordert hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 22.06.2011 - Az:
8 AZR 102/10; BAG, 28.10.2010 - Az: 8 AZR 647/09; BAG, 23.11.2006 - Az: 8 AZR 701/05) besteht Ersatzpflicht des Arbeitgebers für am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers entstandene Schäden nur, wenn die Billigung des Einsatzes durch den Arbeitgeber festgestellt werden kann. Der Einsatz liegt dann im Betätigungsbereich des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer wird so gestellt, als ob ein betriebseigenes Fahrzeug verwendet worden wäre.
Die Nutzung eines Privatfahrzeugs ist nicht automatisch umfasst, wenn der Arbeitnehmer für die Arbeitsleistung auf ein Fahrzeug zurückgreift. Eine Billigung durch den Arbeitgeber liegt nicht bereits dann vor, wenn die Arbeitstätigkeit durch ein Fahrzeug erleichtert wird oder der Arbeitnehmer diese nach eigener Einschätzung ohne Fahrzeug nicht zweckmäßig ausführen kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Arbeitgeber erkennbar in die Nutzung des Privatwagens einwilligt oder diese voraussetzt.
Erfolgt der Fahrzeugeinsatz ohne eine solche Billigung, scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB analog aus. Selbst eine abweichende Bemessung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit kann nicht zu einer konkludenten Billigung führen, sondern allenfalls einen Anspruch auf angepasste Vergütung begründen. Damit fehlt es an der notwendigen Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Unfallschäden am privaten Kraftfahrzeug.