Das bloße Schweigen eines Verkäufers auf ein anwaltliches Nacherfüllungsverlangen begründet keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Ein wirksames
Nacherfüllungsverlangen setzt zudem voraus, dass der Käufer die Bereitschaft erkennen lässt, die Kaufsache am Ort der Nacherfüllung - in der Regel beim Verkäufer - zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Fehlt es daran, scheiden
Schadensersatzansprüche statt der Leistung aus.
Anforderungen an ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung
Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung im Sinne der §§ 440, 281 Abs. 2 BGB ist nur unter strengen tatsächlichen Voraussetzungen anzunehmen. Mit Blick auf das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung (§§ 439, 440 BGB) sind an diese Feststellung hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, 19.12.2012 - Az:
VIII ZR 96/12). Das bloße Bestreiten eines Mangels genügt hierfür ebenso wenig wie eine nicht sogleich entgegenkommende Reaktion des Verkäufers. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, der Verkäufer wolle seine Vertragspflichten um keinen Preis erfüllen.
Schweigen als rechtserhebliche Handlung
Dem Schweigen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers kommt bereits im Allgemeinen keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Dies gilt in Ansehung der hohen Anforderungen an eine Erfüllungsverweigerung umso mehr. Dieser Grundsatz greift auch dann, wenn das Nacherfüllungsverlangen anwaltlich formuliert und mit einer konkreten Fristsetzung verbunden ist. Allein das Ausbleiben einer Reaktion des Verkäufers lässt nicht den Schluss zu, er wolle die Nacherfüllung definitiv ablehnen - insbesondere dann, wenn ihm der behauptete Mangel lediglich per Fernkommunikation mitgeteilt wurde und er sich noch kein eigenes Bild von der Kaufsache machen konnte.
Ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen erfordert Bereitschaft zur Fahrzeugübergabe
Ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen setzt nicht nur die Rüge des Mangels voraus. Es muss auch die Bereitschaft des Käufers erkennen lassen, die Kaufsache dem Verkäufer am Ort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit dieser prüfen kann, ob die erhobenen Mängelrügen berechtigt sind (vgl. BGH, 19.12.2012 - Az:
VIII ZR 96/12; BGH, 10.03.2010 - Az:
VIII ZR 310/08). Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben und sich aus den Umständen nichts Abweichendes ergibt, gemäß § 269 Abs. 1 und 2 BGB am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers (vgl. BGH, 13.04.2011 - Az: VIII ZR 220/10). Ein Nacherfüllungsverlangen, das lediglich die Beseitigung von Mängeln fordert, ohne zugleich die Bereitschaft zur Übergabe der Kaufsache zum Ausdruck zu bringen, ist daher nicht ordnungsgemäß. Da es sich hierbei um eine Anspruchsvoraussetzung handelt und der Verkäufer die entsprechende Bereitschaft des Käufers bestreitet, obliegt dem Käufer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Bereitschaft.
Unberechtigte Selbstvornahme und Aufwendungsersatz
Lässt der Käufer Mängelbeseitigungsarbeiten - etwa den Austausch eines defekten Bauteils - durchführen, ohne dass zuvor ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen gegenüber dem Verkäufer gestellt wurde, handelt es sich um eine unberechtigte Selbstvornahme, die dem kaufrechtlichen Gewährleistungssystem fremd ist. Entsprechende Aufwendungen können weder als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB noch als Aufwendungsersatz nach § 439 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Auch für etwaige Untersuchungskosten Dritter gilt, dass der Käufer zunächst den Verkäufer mit der Untersuchung hätte befassen müssen.