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Online-Handel: AGB-Klausel zum Gefahrübergang bei Bringschuld unwirksam

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine AGB-Klausel im Online-Shop eines Möbelhauses, nach der der Verkäufer nur die ordnungsgemäße Übergabe der Ware an das Transportunternehmen schuldet und für transportbedingte Verzögerungen nicht haftet, hält der Inhaltskontrolle nicht stand, wenn die AGB auch auf Verträge mit vereinbarter Montagepflicht Anwendung finden. Liegt aufgrund der Montagepflicht eine Bringschuld vor, weicht die Klausel ohne sachlichen Grund vom gesetzlichen Leistungsort und vom gesetzlichen Gefahrübergang ab und schließt zugleich unzulässig die Haftung für Verschulden des Transportunternehmens aus.

Anwendungsbereich der AGB und objektive Auslegung

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Maßgeblich sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders; Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. BGH, 12.12.2012 - Az: VIII ZR 14/12).

Enthalten AGB-Regelungen eines Online-Shops eine Klausel, nach der der Verkäufer lediglich die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet und für transportbedingte Verzögerungen nicht verantwortlich ist, und erstrecken sich dieselben AGB ausdrücklich auch auf „alle im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen“, so erfasst die Klausel aus der Perspektive eines durchschnittlichen Vertragspartners auch solche Kaufverträge, bei denen eine Montageverpflichtung des Verkäufers gesondert hinzugebucht werden kann. Dass die Montage einer separaten Vereinbarung bedarf - vorliegend durch Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice - ändert an diesem Auslegungsergebnis nichts, wenn die AGB auf der Website des Online-Shops als allgemein gültig für sämtliche im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen ausgewiesen werden.

Schickschuld und Bringschuld: Abgrenzung nach der Natur des Schuldverhältnisses

Im Versandhandel übernimmt der Verkäufer regelmäßig keine Bringschuld, sondern lediglich eine Schickschuld. Der Umstand, dass die Versendung der Kaufsache typischerweise Aufgabe des Verkäufers ist, begründet für sich allein nicht, dass der Empfangsort zugleich Leistungsort (Erfüllungsort) für die Lieferpflicht wäre (arg. § 269 Abs. 3 BGB; vgl. BGH, 16.07.2003 - Az: VIII ZR 302/02). Dies gilt auch unter Berücksichtigung von § 474 Abs. 2 BGB, der die Anwendung des § 447 Abs. 1 BGB auf den Verbrauchsgüterkauf ausschließt; diese Regelung berührt den nach § 269 BGB zu bestimmenden Leistungsort nicht (vgl. BGH, 16.07.2003 - Az: VIII ZR 302/02).


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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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