Eine im Zusammenhang mit
Ausgleichszahlungsansprüchen nach der
Fluggastrechteverordnung verwendete Rechtswahlklausel (hier: kategorisch formulierte Geltung des irischen Rechts) ist intransparent und daher unwirksam.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der in Bremen wohnhafte Kläger verlangt von der in Irland ansässigen Beklagten Ausgleichszahlung wegen
Flugverspätung.
Der Kläger buchte bei der Beklagten via Internet den Flug Nr. FR 3655 von Girona nach Bremen für den 31.07.2010. Die planmäßige Abflugszeit war mit 19:45 Uhr und die Ankunftszeit mit 22:00 Uhr angegeben. Der Kläger fand sich rechtzeitig am Abfertigungsschalter ein. Der Abflug in Girona erfolgte am 01.08.2010 um 6:00 Uhr, die Ankunft in Bremen um 8:15 Uhr.
Der Klägervertreter forderte gegenüber der Beklagten am 15.02.2013 ergebnislos die Zahlung von 329,83 € bis spätestens zum 01.03.2013.
In den Beförderungsbedingungen der Beklagten, die der Kläger durch Anklicken des Opt-In Kästchens bei Buchung bestätige, finden sich u. a. folgende Klauseln:
„Klagefristen
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugszeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.“
„15.2 Klagefristen
Anspruch auf Schadensersatz kann nur binnen einer Frist von zwei Jahren geltend gemacht werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs oder von dem Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.“
„Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Ihr Beförderungsvertrag mit R…, darunter R…’s allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen sowie allgemeine Beförderungsbedingungen, untersteht dem irischen Recht. Alle Streitigkeiten, die aus dem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, unterliegen der Zuständigkeit irischer Gerichte.“
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht Vertragsbestandteil geworden seien; es gelte deutsches Recht.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Verjährungsfrist sei nach irischem Recht rechtswirksam auf 2 Jahre abbedungen worden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Das Amtsgericht Bremen ist als Erfüllungsort des streitgegenständlichen Beförderungsvertrags international zuständig.
2. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausgleichszahlungsanspruchs nach
Art. 5 Abs. 1 lit c,
7 Abs. 1 Satz 1 lit. a Fluggastrechte-VO (Verordnung EG Nr. 261/2004 vom 11.02.2004) sind gegeben. Der gebuchte Flug erreichte den Ankunftsflughafen mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden; dieser Umstand steht der Annullierung des Fluges nach gefestigter Rechtsprechung gleich. Außergewöhnliche Umstände wurden nicht geltend gemacht.
3. Der Anspruch ist nicht verjährt.
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