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Wenn trotz Flugannullierung keine Hotelübernachtung angeboten wurde …

Reiserecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Hat ein Luftfahrtunternehmen entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 9 der VO (EG) Nr. 261/2004 bei Flugannullierung keine Hotelübernachtung gewährt, so ist dem Betroffenen Schadensersatz für dessen aufgewendeten Übernachtungskosten zu leisten.

Dieser Anspruch ist nicht auf die Ausgleichsleistung nach Art. 7 anzurechnen, da Betreuungsleistungen nicht als Schadensersatz zu qualifizieren sind.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Am 11.08.2006 buchte der Kläger bei der Beklagten über das Internet für sich und seine Ehefrau auf der Strecke Dortmund - Nizza einen Hin- und Rückflug. Der Hinflug erfolgte am 28.08.2006, der Rückflug war für den 01.09.2006 vorgesehen. Die Beklagte stornierte am 31.08.2006 den Rückflug nach Dortmund und buchte den Flug auf den 02.09.2006 um.

Infolge des verspäteten Rückfluges entstanden dem Kläger und seiner Frau u.a. zusätzliche Hotelkosten in Höhe von 150,00 Euro. Etwaige Ansprüche seiner Ehefrau gegen die Beklagte in Zusammenhang mit der Flugannullierung ließ sich der Kläger abtreten. Mit Schreiben vom 01.08.2007 unterbreitete der Kläger der Beklagten sodann ein außergerichtliches Vergleichsangebot und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 20.08.2007 zur Zahlung von 500,00 Euro auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Auch eine weitere Zahlungsaufforderung in Höhe von nunmehr 616, 40 Euro mit Frist bis zum 30.09.2007 ließ die Beklagte verstreichen. Nach Klageerhebung hat die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- Euro pro Person (insgesamt also 500,00 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2007 anerkannt.

Der Kläger ist der Ansicht, es stehe ihm über den Betrag von 500,- Euro hinaus auch ein Anspruch auf Ersatz der Hotelkosten in Höhe von 150,- Euro zu. Bei den Kosten für die Hotelübernachtung handele es sich um Betreuungskosten, die neben der Pauschalentschädigung ersatzfähig seien.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein über die pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 2 mal 250,-Euro hinausgehender Anspruch auf Ersatz von 150,- Euro für die Hotelübernachtung stehe dem Kläger nicht zu. Der Betrag sei vielmehr gemäß Artikel 12 der VO(EG) 261/2004 auf den pauschalierten Schadensersatzanspruch anzurechnen.

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