Er stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer
Ausgleichszahlung bei
Annullierung oder
großer Verspätung befreien kann, wenn er zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz führt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Kurz vor der Landung in Iași (Rumänien) wurde ein Flugzeug der Austrian Airlines von einem Blitz getroffen. Aufgrund der anschließenden obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen konnte das Flugzeug den folgenden Flug nach Wien (Österreich) nicht wie geplant durchführen.
Ein Passagier, der diesen Flug antreten sollte, kam mit einem Ersatzflug mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden in Wien an. Er trat die durch diese Verspätung entstandene potenzielle Forderung an AirHelp ab, die vor den österreichischen Gerichten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro von Austrian Airlines verlangt.
Austrian Airlines ist der Ansicht, dass der Blitzeinschlag mit anschließenden obligatorischen Sicherheitsinspektionen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Außerdem habe sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um der Verspätung abzuhelfen. Sie müsse daher nach der Fluggastrechteverordnung1 keine Ausgleichszahlung leisten.
Das mit dem Rechtsstreit befasste österreichische Gericht hat dem Gerichtshof hierzu eine Frage vorgelegt.
Der Gerichtshof antwortet, dass ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug, mit dem ein Flug durchgeführt werden sollte, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn dieser Blitzeinschlag zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz geführt hat.
Er weist u. a. darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber in den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ die mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen einbezogen habe, darunter die Gefahr eines Blitzeinschlags. Ein Blitzeinschlag, nach dem das Flugzeug obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen werden muss, ist nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden. Er ist daher nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar. Diese Schlussfolgerung ermöglicht es, das Ziel der Sicherheit der Fluggäste zu gewährleisten, indem sie verhindert, dass für Luftfahrtunternehmen Anreize geschaffen werden, die erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen und der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einzuräumen als diesem Sicherheitsziel.
Um sich von der Verpflichtung zu befreien, den betroffenen Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu leisten, muss das Luftfahrtunternehmen ferner nachweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Eintritt des außergewöhnlichen Umstands und seine Folgen, wie beispielsweise eine große Verspätung, zu vermeiden. Es ist Sache des österreichischen Gerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.