Bei einer Internetbuchungsplattform, die keine Reisen im eigenen Namen anbietet sondern nur vermittelt, ist der Betreiber der Plattform weder
Reiseveranstalterin noch Leistungsträger.
Der Betreiber ist wie ein „online-Reisebüro“ als
Reisevermittler anzusehen, wenn dies dem Kunden mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt wird. Dies ist dann der Fall, wenn aus dem Internetausdruck zur Buchung unmissverständlich hervorgeht, dass der Luftfrachtführer eine andere Firma ist, die auch die Flüge bestätigt und zudem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers steht, dass ausschließlich als Vermittler von Beförderungs-, Unterkunfts- und damit verbundenen Leistungen aufgetreten wird und selbst keine eigenen Reisen veranstaltet werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt Rückerstattung des restlichen
Reisepreises für eine über die Internetseite der Beklagten „A….de“ gebuchte Flugreise in die USA.
Am 13. Februar 2007 buchte der Kläger für sich und seine (damalige) Lebensgefährtin einen Flug mit Rückflug für den 14. September 2007 bzw. 2 Oktober 2007 mit B von O1 nach O2 und zurück. Der Kläger zahlte insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.230,24 €.
Auf der Buchungsbestätigung ist über der jeweiligen Flugnummer die Fluggesellschaft B ausgewiesen und unter der Rubrik „Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fluglinie“ der Satz vermerkt, dass Flugtickets nicht übertragbar und Namensänderungen nicht zulässig sind.
Die vom Kläger vorgelegten Internetausdrucke weisen die Flüge als gebucht aus, wobei unter anderem die Bestätigung des Kaufs durch die Fluglinie erklärt, die Flugnummer unter dem Logo der B angegeben und nochmals auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluglinie“ hingewiesen wird.
Unter dem Stichwort „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ wird auf einem der Ausdrucke darauf hingewiesen, dass der Beklagten für diesen Flug keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlägen, in den meisten Fällen jedoch folgende Bedingungen gelten würden:
Dort folgt unter anderem der Hinweis, dass bei Buchungsänderungen zusätzliche Gebühren anfielen und Flugtickets nicht übertragbar seien.
Im Juni 2007 nahm der Kläger aufgrund der Trennung von seiner Lebensgefährtin Abstand von seinen Reiseplänen und bat die Beklagte um eine Umbuchung derselben Flüge auf seine Großeltern.
Nachdem dem Kläger mitgeteilt worden war, dass Namensänderungen nicht möglich und die Flüge nur gegen eine Gebührenhöhe von 585,12 € pro Person storniert werden könnten, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 4. September 2007 den Widerruf und vorsorglich den Rücktritt vom Vertrag wegen der Verletzung vertraglicher Schutz- und Aufklärungspflichten.
Auf die hilfsweise erbetene Stornierung des Vertrages zahlte die Fluggesellschaft einen Betrag in Höhe von 146,24 € an den Kläger aus.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Rückzahlung der bislang nicht erstatteten 1.084,- € auf einen Verstoß gegen §§ 312 d, 312 c Abs. 2 BGB, auf die Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten und einen Verstoß gegen Treu und Glauben.
Die Beklagte stellt in erster Linie ihre Passivlegitimation in Abrede.
Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat mit dem angefochtenen Urteil die auf Zahlung in Höhe von 1.084,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2007 gerichtete Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt, dass es an der Passivlegitimation der Beklagten fehle, da die Beklagte lediglich als Leistungsvermittlerin einer Flugreise tätig geworden sei und auch keine Haupt- oder Nebenpflichten aufgrund des Reisevermittlungsvertrages verletzt habe.
Gegen das ihm am 5. November 2008 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) hat der Kläger mit einer am 3. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einer am 5. Februar 2009 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.
Der Kläger rügt Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung und ist der Auffassung, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer fehlenden Passivlegitimation der Beklagten ausgegangen, da angesichts der mit Anzeigen und Informationen überfrachteten Internetseite der Beklagten aus der Sicht des Kläger als rechtsunkundigem Verbraucher nicht objektiv von einer sich eindeutig ergebenden Vermittlertätigkeit der Beklagten ausgegangen werden könne.
Überdies habe - so meint der Kläger - die Beklagte gegen ihre Informations- und Aufklärungspflichten verstoßen, weil sich auf der Internetplattform der Beklagten der Hinweis befinde, dass Umbuchungen teilweise möglich sein. Schließlich habe sich die Beklagten entgegen der Auffassung des Amtsgerichts wegen mangelnder Unterstützung bei der vom Kläger gewünschten Umschreibung auf seine Großeltern schadensersatzpflichtig gemacht. Auf die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei das Amtsgericht überdies mit keinem Wort eingegangen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, dass das Amtsgericht zu Recht ihre Passivlegitimation bzw. Pflichtverletzungen aus dem Vermittlungsvertrag verneint habe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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