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Unwirksame Stornierungsklausel in AGB eines Luft-Personenbeförderers

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Klausel „Wenn Sie Ihren Flug stornieren, verpassen oder nicht antreten, hat dies keine Auswirkungen auf die anderen Flüge Ihrer Buchung. Sie können eine volle Rückerstattung der Luftverkehrssteuer (wie in Gebühren und Abgaben aufgeführt) für den Flug/die Flüge, den/der Sie nicht nehmen, verlangen. Dies können Sie tun, indem Sie sich an unser Kundenserviceteam wenden.“ hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klausel Ziff. 5.4 der AGB der Beklagten hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, weil eine von § 648 Satz 2 BGB abweichende Beschränkung der Rückerstattungspflicht nur auf eine bestimmte Steuer eine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt.

(Luft-)Personenbeförderungsverträge unterliegen den Vorschriften über den Werkvertrag.

Die streitgegenständliche Klausel enthält Stornierungsbedingungen. Nach § 648 Satz 2 BGB hat eine Kündigung zur Folge, dass das Luftverkehrsunternehmen als Werkunternehmer zwar berechtigt bleibt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; es muss sich darauf aber u.a. dasjenige anrechnen lassen, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.

Die Regelung in § 648 Satz 2 BGB dient dem Zweck, einen ausgewogenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Falle einer freien Kündigung zu gewährleisten. Zu diesem Interessenausgleich gehört es, dass der Unternehmer aufgrund der Kündigung keinen Vorteil erlangen darf, der ihm bei Erfüllung des Vertrages nicht entstanden wäre. Daher ist es aus Gründen ausgleichender Gerechtigkeit geboten, auf die vertragsgemäße Vergütung für die insgesamt zu erbringende Werkleistung dasjenige anzurechnen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart (§ 648 Satz 2 BGB). Grundsatz der Anrechnung ist, dass der Auftragnehmer durch die Abrechnung des frei gekündigten Vertrages nicht besser und nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er den Auftrag vollständig ausgeführt hätte. Erspart i.S. von § 648 Satz 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss. Dabei ist auf die Aufwendungen abzustellen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind. Erspart in diesem Sinne sind bei einem Flugbeförderungsvertrag im Fall des Nichtantritts des Fluges die auf den betroffenen Fluggast entfallenden Steuern und Gebühren (wie etwa die Flughafen- und Flughafensicherheitsgebühren), welche nur anfallen, wenn der Fluggast den Flug auch tatsächlich antritt.

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