Eine Vertragsklausel, die den vollständigen Flugpreis bereits bei Buchung fällig stellt, benachteiligt Fluggäste nicht unangemessen und ist wirksam. Angesichts der besonderen Struktur von Luftbeförderungsverträgen, des Kontrahierungszwangs, der unionsrechtlichen Fluggastrechte sowie der staatlichen Aufsicht über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Luftfahrtunternehmen überwiegen die sachlichen Gründe für eine sofortige Zahlungspflicht. Das Insolvenzrisiko und der Liquiditätsnachteil für den Kunden sind im Vergleich zu den Interessen der Fluggesellschaft an Planungssicherheit, Kostendeckung und der internationalen Buchungspraxis nicht von erheblichem Gewicht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband, verlangt von dem beklagten inländischen Luftfahrtunternehmen, es beim Abschluss von Luftbeförderungsverträgen mit Verbrauchern zu unterlassen, folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden:
„Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. […] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort.“
Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klausel untersagt und sie zur Erstattung der Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Verurteilung.
Entscheidungsgründe
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.