Es liegt eine werkvertragliche Bestellerkündigung vor, wenn der Fluggast einen Flug storniert. Sofern die Fluggesellschaft keine höheren Aufwendungen nachweisen oder eine Erstattung aufgrund vertraglicher Regelungen abwenden kann, so kann der Fluggast den Reisepreis zurückverlangen und die Fluggesellschaft darf gemäß § 649 S. 3 BGB lediglich einen Betrag i.H.v. 5% des Flugpreises einbehalten.
Vorliegend fehlte nicht nur jeder Vortrag inwiefern hier wie welche AGB einbezogen worden sein sollen, es wurde auch nicht der Wortlaut der maßgeblichen AGB mitgeteilt. Die Fluggesellschaft hätte also dazu vortragen müssen, was sie an Steuern, Gebühren, Kerosin, Verpflegung usw. aufgrund der Stornierung einsparen konnte. Vorliegend hat die Fluggesellschaft im Hinblick auf ersparte Aufwendungen keinerlei Angaben gemacht.
Ein höherer Betrag bzw. geringere ersparte Aufwendungen als 5% waren auch nicht durch Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Rückzahlung von Beförderungsentgelt nach gekündigtem Luftbeförderungsvertrag.
Die Klägerin buchte im eigenen Namen für sich und weitere 4 Personen (neben der Klägerin über den Vermittler … unter der Reservierungsnummer … Flugtickets bei der Beklagten für Flüge von Frankfurt nach Istanbul und zurück. Die Zahlung des Ticketpreises erfolgte an … . Der Hinflug war unter der Flugnummer … für den 29.03.2013 vorgesehen; der Rückflug sollte unter … am 03.04.2013 stattfinden. Die Klägerin stornierte die Tickets aus persönlichen Gründen. Eine Abrechnung oder Auszahlung auch nur eines Teils des durch die Klägerin gezahlten Ticketentgelts erfolgte nicht. Die Klägerin verlangte daher außergerichtlich mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten v. 10.06.2013 die Rückzahlung des gesamten Beförderungsentgelts. Die Beklagte lehnte mit Email v. 15.07.2013 die geltend gemachte Forderung vollumfänglich ab.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Gesamtpreises für die 5 Flugtickets in Höhe von 1.199,05 €.
Die Klägerin behauptet, der Vermittler … habe mit Email v. 26.03.2013 den Eingang der Stornierung bestätigt.
Die Beklagte ist im Wesentlichen und unter Bezugnahme auf eigene und auf AGB von der Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert. Da der Flug nicht über die Vertriebswege der Beklagten, sondern über … gebucht worden sei, müsse sich die Klägerin an … wenden. Die Beklagte habe bereits einen auszahlungsfähigen Betrag in Höhe von 54,81 € pro Ticket an … gezahlt.
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