Ein Fluggast ist von der Buchungsstelle darüber zu informieren, wenn für die Mitnahme nicht mit den Eltern reisender Kinder spezielle Einreisevorschriften bestehen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Hin- und Rückflug nach … in … mit Hinflug … am … und Rückflug … am …. Die Flüge wurden von der Fluggesellschaft … durchgeführt. Die Kläger buchten weiter bei … einen siebentägigen Aufenthalt an der … im Hotel ….
Am 21.07.2007 checkten die Kläger für den Hinflug ein. Nach dem Einchecken wies ein Mitarbeiter darauf hin, die Kläger sollten am Serviceschalter … sich sicherheitshalber eine schriftliche Vollmacht … der Klägerin zu 3) für die Mitnahme … nach … ausstellen lassen. Am Serviceschalter … forderten die dortigen Mitarbeiterinnen eine notariell beglaubigte Vollmacht. Die Kläger ließen sich … eine eidesstattliche Erklärung mit Ausweiskopien ausstellen, auf die Bezug genommen wird. Trotz Vorlage dieser Erklärung wurde der Klägerin zu 3) durch Mitarbeiter … der Zugang zum Flugzeug verweigert.
Die Kläger bemühten sich um einen Ersatzflug. Sie buchten bei … zum Preis von 874,26 Euro einen Ersatzflug für zwei Tage später. Die Suite in dem Hotel … buchten sie für zwei weitere Tage zu einem Preis von 888,– Euro nach.
Die Kläger tragen vor, weder auf der Homepage des Auswärtigen Amtes noch auf der Homepage … sei ein Hinweis darauf gewesen, dass eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung … benötigt werde, wenn diese nicht in Begleitung der Erziehungsberechtigten seien und berufen sich darauf, dass auf der Homepage … lediglich ein allgemeiner Hinweis sei, dass für Kinder, die nicht von ihren Eltern begleitet werden, in einigen Ländern besondere Einreise- und Visabestimmungen bestünden. Im Übrigen habe dann bei der tatsächlichen Einreise auch keine entsprechende Kontrolle stattgefunden. Mit der Klage machen die Kläger die Flugkosten … von 874,26 Euro, die Kosten für die Nachbuchungszeit von 888,– Euro, vergeblich aufgewendete Fahrtkosten für die Fahrt von der Wohnung zum Flughafen … mit 30,– Euro, sowie Transferkosten mit dem Taxi vor Ort von 2 x 70,– Euro geltend. Daneben beanspruchen die Kläger ein Schmerzensgeld bzw. Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude von 800,– Euro pro Person und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte habe zumindest nebenvertragliche Hinweispflichten verletzt, da ihr bekannt gewesen sei, dass ein minderjähriges Kind mitfliegen werde.
Die Beklagte trägt vor, zum damaligen Zeitpunkt hätten tatsächlich entsprechende Einreisebestimmungen für die Einreise nach … bestanden. Für Kinder, die nicht von den erziehungsberechtigten Eltern begleitet worden seien, sei eine schriftliche Vollmacht erforderlich gewesen, die durch einen Notar, ein Konsulat, eine Botschaft oder einen Rechtsanwalt habe beglaubigt sein müssen. Verantwortlich für die Information über die Einreisebestimmungen sei der 
Reiseveranstalter … gewesen. Die Beklagte habe lediglich die Luftbeförderung geschuldet und sei aus diesem Grund auch nicht hinweispflichtig gewesen.
 Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.