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Frist für Reiseabsage bei Reise mit Mindestteilnehmerzahl muss klar sein!

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Werden von einem Reisebüro Reisen angeboten, bei denen eine Mindestteilnehmerzahl erreicht werden muss, so muss klar sein, wann sich entscheidet, ob die Reise stattfindet.

Ein Link auf die AGB reicht nicht aus - insbesondere dann nicht, wenn wie vorliegend erst unter Punkt 7b die erforderliche Information (Absage bis zwei Wochen vor Reisebeginn, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde) angegeben ist.

Es ist dem Kunden nicht zuzumuten, nahezu die gesamten AGB zu lesen, um die notwendige Information zu erhalten.

Dagegen hatte der Werbetext zur Vorstellung der fraglichen 18-tägigen Abenteuerreise nach Mittelamerika keinen Hinweis auf die Frist und auch keinen Link auf den entsprechenden AGB-Abschnitt.

Es besteht ein Anspruch darauf, dass man als Kunde „deutlich lesbare, klare und genaue Angaben“ darüber erhält, bis wann eine Reise wieder abgesagt werden kann, wenn es nicht genügend Teilnehmer gibt.


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LG Ravensburg, 01.12.2009 - Az: 8 O 92/09 KfH 2

ECLI:DE:LGRAVEN:2009:1201.8O92.09KFH2.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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