Kommt es zu einer Streifkollision zweier sich entgegenkommender Fahrzeuge, da ein Fahrzeug gegen das Rechtsfahrgebot gemäß §§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 StVO verstößt und auf die Gegenfahrbahn gerät, so haftet der die Fahrbahnmitte überschreitende Kfz-Führer unter Anrechnung der Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs in Höhe von 75% für den entstandenen Schaden.
LG Ravensburg, 14.11.2017 - Az: 2 O 166/17
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