Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter findet der Rechtsgedanke des § 9 Abs. 5 StVO über § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden muss.
Kommt es auf einem Parkplatzgelände zwischen zwei aus schräg gegenüberliegenden Parktaschen zurücksetzenden Fahrzeugen in der Fahrgasse zur Kollision und kann (nach Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens) nicht ausgeschlossen werden, dass das eine Fahrzeug noch vorkollisionär zum Stillstand gekommen ist, streitet lediglich gegen den Unfallgegner über § 1 Abs. 2 StVO ein Anscheinsbeweis aus § 9 Abs. 5 StVO.
Im Zuge der Haftungsabwägung nach § 17 StVG ist demjenigen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug möglicherweise noch vor dem Zusammenstoß zum Stillstand bringen konnte, daher nur die von seinem Kfz ausgehende einfache Betriebsgefahr (20 %) anzurechnen.
Kommt es auf einem Parkplatzgelände zwischen zwei aus schräg gegenüberliegenden Parktaschen zurücksetzenden Fahrzeugen in der Fahrgasse zur Kollision und kann (nach Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens) nicht ausgeschlossen werden, dass das eine Fahrzeug noch vorkollisionär zum Stillstand gekommen ist, streitet lediglich gegen den Unfallgegner über § 1 Abs. 2 StVO ein Anscheinsbeweis aus § 9 Abs. 5 StVO.
Im Zuge der Haftungsabwägung nach § 17 StVG ist demjenigen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug möglicherweise noch vor dem Zusammenstoß zum Stillstand bringen konnte, daher nur die von seinem Kfz ausgehende einfache Betriebsgefahr (20 %) anzurechnen.
AG Norderstedt, 24.11.2020 - Az: 44 C 216/18
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