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Gestohlene Autoteile: Werkstatt haftet nicht ohne besondere Sicherungsvereinbarung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Kfz-Betrieb haftet nicht für den Diebstahl von Fahrzeugteilen, wenn das Kundenfahrzeug auf einem frei zugänglichen Betriebsgelände abgestellt wird. Eine qualifizierte Sicherungspflicht - etwa durch Einstellung in die Werkstatthalle oder Umzäunung des Geländes - besteht nur, wenn dies ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde. Ist dem Kunden die ungesicherte Abstellpraxis bekannt oder aus den Umständen erkennbar, entfällt zudem jede Hinweispflicht des Unternehmers.

Den Werkunternehmer trifft sowohl in der Vertragsanbahnungsphase als auch während und nach Durchführung des ihm erteilten Auftrages die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren. Rechtsgrundlage ist §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Welche konkreten Sicherungspflichten hieraus folgen, lässt sich jedoch nicht abstrakt bestimmen, sondern nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, der Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte (§ 157 BGB) beurteilen.

Einen Kfz-Betrieb, der lediglich über einen räumlich eng begrenzten Werkstattbereich verfügt und Fahrzeuge außerhalb der tatsächlich benötigten Reparaturzeit auf seinem Betriebsgelände im Freien abstellt, trifft eine qualifizierte Verwahrungspflicht in dem Sinne, das Fahrzeug in den Räumlichkeiten der Werkstatt unter Verschluss zu halten, nur dann, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist. Eine bloß stillschweigende Verwahrungsvereinbarung kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, wenn die Erfüllung einer solchen Übereinkunft für den Unternehmer - für den Kunden erkennbar - einen erheblichen Mehraufwand an Zeit und Kosten bedeutet hätte. Dies gilt umso mehr, wenn dem Kunden für das Abstellen des Fahrzeuges über einen längeren Zeitraum keine gesonderte Vergütung oder Standgebühr abverlangt wurde. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug dem Kunden bei einzelnen Besuchen im Werkstattgebäude präsentiert wurde, begründet keine dauerhafte Pflicht zur Innenverwahrung, wenn die jeweilige Verbringung in das Gebäude sachlich - etwa durch Erstellung eines Kostenvoranschlags oder eine Begutachtung durch einen Sachverständigen - gerechtfertigt war.

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