Wer an seinem Fahrzeug ohne Genehmigungsnachweis bauliche Veränderungen (Tuning) vornimmt, die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen, verliert die Betriebserlaubnis. Eine nachträgliche technische Prüfung lässt die erloschene Betriebserlaubnis nicht wieder aufleben - der Halter muss eine neue Betriebserlaubnis beantragen.
Nimmt ein Fahrzeughalter bauliche Veränderungen an seinem Kraftfahrzeug vor, ohne die hierfür erforderlichen Genehmigungsnachweise beizubringen, erlischt die Betriebserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO. Rechtsgrundlage für die behördliche Anordnung zur Außerbetriebsetzung ist § 5 Abs. 2 S. 1 FZV. Als Adressat einer solchen Anordnung kommt der Fahrzeughalter in Betracht, dem die Einhaltung der zulassungsrechtlichen Vorschriften obliegt.
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO setzt voraus, dass durch die vorgenommene Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung genügt hierfür nicht. Andererseits ist die Feststellung einer bereits eingetretenen, konkreten Gefährdung nicht erforderlich. Maßgeblich ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit, das Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall zu ermitteln haben. Erforderlich ist mithin, dass die betreffende Veränderung eine Gefährdung nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.
Vorliegend betraf dies den ungenehmigten Austausch der serienmäßigen Motorhaube durch eine Motorhaube mit Powerdome in M3-Optik sowie den Austausch des serienmäßigen Kofferraumdeckels durch ein Pendant in CLS-Optik.
Nimmt ein Fahrzeughalter bauliche Veränderungen an seinem Kraftfahrzeug vor, ohne die hierfür erforderlichen Genehmigungsnachweise beizubringen, erlischt die Betriebserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO. Rechtsgrundlage für die behördliche Anordnung zur Außerbetriebsetzung ist § 5 Abs. 2 S. 1 FZV. Als Adressat einer solchen Anordnung kommt der Fahrzeughalter in Betracht, dem die Einhaltung der zulassungsrechtlichen Vorschriften obliegt.
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO setzt voraus, dass durch die vorgenommene Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung genügt hierfür nicht. Andererseits ist die Feststellung einer bereits eingetretenen, konkreten Gefährdung nicht erforderlich. Maßgeblich ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit, das Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall zu ermitteln haben. Erforderlich ist mithin, dass die betreffende Veränderung eine Gefährdung nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.
Vorliegend betraf dies den ungenehmigten Austausch der serienmäßigen Motorhaube durch eine Motorhaube mit Powerdome in M3-Optik sowie den Austausch des serienmäßigen Kofferraumdeckels durch ein Pendant in CLS-Optik.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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