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Tuning

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Der Begriff Tuning beschreibt Veränderungen an Fahrzeugen. Sie betreffen i.d.R. Motor, Fahrwerk, Karosserie und Innenraum. Werden im Rahmen des Tunings falsche Anbauten vorgenommen oder kommt es zu Veränderungen am Originalzustand des Fahrzeugs, so kann dies u.U. Bußgeld oder sogar die Stilllegung zur Folge haben. Darüber hinaus kann der Versicherungsschutz erlöschen.

Maßgeblich hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit sind die § 18 (Zulassungspflichtigkeit),  § 19 (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis) und § 22a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile) StVZO. Insbesondere ist § 19 Abs. 2 zu beachten: Die Betriebserlaubnis [..] erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Anbauteile, für die eine deutsche oder EG-weite Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung besteht, können am oder im Fahrzeug montiert werden, ohne dass die Betriebserlaubnis erlischt. Ein gleiches gilt für Teile, die in der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs vorab eingetragen sind. Soll ein Teil ohne Betriebserlaubnis angebaut werden, so kann die Betriebserlaubnis mit einem Gutachten eines zugelassenen Sachverständigen beantragt werden. Wurde ein Einbau genehmigt, so ist zukünftig bei allen Fahrten die erteilte Betriebserlaubnis mitzuführen.

Ein gleiches gilt für Chip-Tuning. Kommt es hierdurch zu einer nennenswerten Leistungssteigerung (über 5% Abweichung von der Serie), so ist das Tuning vom TÜV einzutragen. Weitere Umbaumaßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit (z.B. stärkere Bremsanlage, Fahrwerkanpassung) können im Anschluss erforderlich sein.

Werden die Vorschriften der StVZO vorsätzlich oder fahrlässig nicht beachtet, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Nach dem Tunen sind die Veränderungen der Versicherung anzuzeigen. Andernfalls entfällt der Vollkasko-Versicherungsschutz. Dies ergibt sich daraus, dass der Halter verpflichtet ist, Veränderungen, die zu einer Gefährdungserhöhung führen, anzuzeigen (OLG Koblenz, 26.2.2007 - Az: 10 U 56/06).
Stand: 31.01.2019
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